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ner Verurteilung zur bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen erneut straffällig geworden wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ferner wird dem
Beschwerdeführer von seinem früheren Arbeitgeber (einem Kinderpflege- und Wohnheim, für welches er vom 24. Mai 1989 bis zum 30. Mai 1994 tätig
gewesen ist) bescheinigt, dass er sich zuverlässig und gewissenhaft für die
Behinderten eingesetzt hat. Er habe einen verträglichen und freundlichen
Charakter. Im zu beurteilenden Fall kann aufgrund der gesamten Umstände nicht
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise verletzt oder
gefährdet hat. Das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung überwiegt das
private Interesse des Gesuchstellers, sich auf die Rückführungsschranke von Artikel 14a Absatz 4 und 5 ANAG zu berufen, demnach nicht.
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