1995 / 11 - 103

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Art. 14a cpv. 6 LDDS: Eccezione al principio dell'ammissione provvisoria allorquando la sicurezza e l'ordine pubblico sono stati messi in pericolo o sono stati compromessi in maniera grave.

La condanna ad una pena detentiva sospesa condizionalmente non permette di regola di concludere ad una grave messa in pericolo della sicurezza e dell'ordine pubblico. Tuttavia, può giustificarsi l'applicazione dell'art. 14a cpv. 6 LDDS anche nel caso sia stata pronunciata una pena sospesa condizionalmente, vuoi allorquando con l'atto delittuoso si siano lesi beni giuridici di particolare importanza, vuoi allorquando la pena pronunciata appaia nell'ambito in esame come grave. Nella valutazione dei contrapposti interessi in gioco è doveroso confrontare il massimo della pena edittale alla pena inflitta. Va tenuto conto pure degl'antecedenti del ricorrente (consid. 6).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 1. Juli 1991 und gelangte legal in die Schweiz, wo er am 29. September 1994 um Asyl ersuchte. Er machte geltend, dass sein Heimatdorf im Jahre 1993 zur Hälfte zerstört worden sei. Er habe keinen Kontakt zu seinen Eltern, welche von der humanitären Hilfe leben würden. Zwei seiner Brüder seien an die Front geschickt worden. Er habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weil er wegen des Krieges nicht in sein Heimatland zurückgehen wolle. Er habe vor ungefähr zwei Jahren nach Bosnien in die Ferien fahren wollen. Er sei bis Rijeka gefahren und habe dort eine Pistole gekauft. Er habe diese wegen des Krieges zur Selbstverteidigung gekauft. Wegen des Krieges habe er nicht weiterfahren können und sei in die Schweiz zurückgekehrt. Kurz nach seiner Rückkehr sei er während einer Kontrolle mit der Pistole erwischt worden. Er sei deswegen zu einer Busse von Fr. 300.-- und zu 10 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt worden. Eine Rückkehr nach Bosnien würde bedeuten, dass er in den Krieg ziehen müsste. Er wolle niemanden umbringen. Er habe seit dem Jahre 1989 als Hilfspfleger in der Schweiz gearbeitet. Er sei in seiner Heimat nie politisch aktiv gewesen und nie inhaftiert worden. Er habe mit den heimatlichen Behörden nie konkrete Schwierigkeiten gehabt. 

Mit Verfügung vom 25. November 1994 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der