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Schweiz. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass persönliche Nachteile, welche sich aus Kriegsereignissen in einem Land ergäben, nicht als Verweigerung staatlichen Schutzes gelten könnten, da in derartigen Situationen der Staat nicht schutzfähig sei und somit seine Schutzpflicht nicht ausüben könne. Zudem stellten kriegerische Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen, auch wenn diese tragisch und traurig seien, keine gezielt gegen seine Person gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus den in Artikel 3 Absatz 1 AsylG genannten Gründen dar. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 21. April 1993 wäre er als Bosnier vorläufig aufzunehmen. Gemäss Artikel 14a Absatz 6 ANAG könne sich ein Ausländer, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe, nicht darauf berufen. Er sei vom Bezirksamt S. zu einer Busse und einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden. Durch sein Verhalten habe er die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt. Die Wegweisung und deren Vollzug erachtete das BFF demgemäss als zulässig, zumutbar und möglich.

Die ARK heisst die Beschwerde bezüglich des Vollzugs der Wegweisung gut und weist die Vorinstanz an, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.


Aus den Erwägungen:

3. - (Zusammenfassung: Die Beschwerde wird im Asylpunkt aus folgenden Gründen abgewiesen: Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat nie asyl-rechtlich relevante Nachteile erlitten. Eine Gruppen- oder Kollektivverfolgung der Moslems auf dem gesamten Staatsgebiet von Bosnien-Herzegowina wird von der Asylrekurskommission in konstanter Praxis verneint. Bürgerkriegssituationen, die die überwiegende Mehrheit aller Bewohner eines Landes in gleicher Weise betreffen, stellen in der Regel keine asyl-rechtlich relevante Verfolgung dar.)

5. - (Zusammenfassung: Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, da er in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz steht. Artikel 3 EMRK und Artikel 3 Folterkonvention schützen nur dann vor einer Rückschaffung in den Heimatstaat, wenn stichhaltige Gründe zur Annahme berechtigen, ein Ausländer würde dort in eine individuelle, konkrete Gefährdungslage geraten. Allein mit dem Hinweis auf die allgemeine Situation in Bosnien-Herzegowina oder die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur muslimischen Bevölkerungsgruppe ist noch keine besondere, individuelle und