1995 / 10 - 98

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Am 22. Juni 1993 wurde der Beschwerdeführer beim Betreiben von verbotenem Glücksspiel betroffen und anschliessend einvernommen. Er machte geltend, nicht gewusst zu haben, dass er etwas Verbotenes getan habe. Am 1. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer zusammen mit zwei Animatoren erneut beim Betreiben von verbotenem Glücksspiel betroffen. Am 11. August 1993 wurde er wiederum beim Betreiben von verbotenem Glücksspiel betroffen.

Am 6. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführer wegen obgenannter Delikte vom Statthalteramt des Bezirkes Zürich zu einer Busse verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 27. Oktober 1993 und am 7., 16. und 21. November 1993 wiederum beim Betreiben von verbotenem Glücksspiel betroffen.

Am 8. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirksanwaltschaft Zürich zu sieben Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Da die Bezirksanwaltschaft angenommen hat, der Beschwerdeführer werde sich inskünftig wohlverhalten, gewährte sie den bedingten Strafvollzug.

Am 7. und 22. April 1994 wurde der Beschwerdeführer erneut beim Betreiben von verbotenem Glücksspiel betroffen.

Mit Verfügung vom 1. Juni 1994 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Es begründete seinen negativen Entscheid damit, dass persönliche Nachteile, welche sich aus Kriegsereignissen in einem Land ergäben, nicht als Verweigerung staatlichen Schutzes gelten könnten, da in derartigen Situationen der Staat nicht schutzfähig sei und somit seine Schutzpflicht nicht ausüben könne. Zudem stellten kriegerische Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen, auch wenn diese tragisch und traurig seien, keine gezielt gegen seine Person gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus den in Artikel 3 Absatz 1 AsylG genannten Gründen dar. Der Bundesrat habe zwar mit Beschluss vom 21. April 1993 die vorläufige Aufnahme von bestimmten Personengruppen angeordnet, weil ihre Rückkehr angesichts der gegenwärtigen Situation im Heimatland als nicht zumutbar erachtet werde. Ausgenommen von diesem humanitären Akt seien aber Gesuchsteller, welche in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit in der Schweiz verstossen haben (Art. 14a Abs. 6 ANAG). Die Wegweisung und deren Vollzug erachtete das BFF vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich.