1995 / 10 - 99

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Die ARK weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

3. - (Zusammenfassung: Die Beschwerde wurde im Asylpunkt abgewiesen, da die aus Bürgerkriegssituationen hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Bevölkerung vorliegend nicht als zielgerichtete Verfolgung des Einzelnen zu betrachten sind. Da der Beschwerdeführer mangels Gezieltheit keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung dargelegt hat, wurde ihm keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zuerkannt.)

5. - Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht in seine Heimat zurückgewiesen werden dürfe.

a) Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina verletzt den Grundsatz des non-refoulement gemäss Artikel 45 AsylG nicht. Das in Artikel 45 AsylG statuierte Rückschiebungsverbot bietet nur Flüchtlingen im Sinne von Artikel 3 AsylG Schutz. Die zu bestätigende Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, macht diese Gesetzesbestimmung deshalb vorliegend unanwendbar. Über den Non-refoulement-Schutz des Artikels 45 AsylG hinausgehend beinhaltet Artikel 14a Absatz 3 ANAG zwar weitere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 3 der Folterkonvention), die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können. Die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen setzen indessen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung oder sonst unmenschlicher Behandlung voraus. Gemäss Praxis (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 245, Fussnote 272) wird zwar nicht ein eigentlicher Beweis für eine mit Sicherheit zu erwartende schwere Menschenrechtsverletzung verlangt. Vielmehr genügt der Nachweis einer entsprechenden Gefahr; diese Gefahr muss allerdings konkret und ernsthaft sein. Ein Indiz für eine solche Gefahr stellt die allgemeine Menschenrechtssituation dar, wenn sie durch eine dauernde und schwere Verletzung fundamentaler Menschenrechte geprägt ist. Eine konkrete und ernsthafte Gefahr muss aber durch eine entsprechende Begründung glaubhaft gemacht werden, was insbesondere nicht gelingt, wenn die Aussagen in wesentlichen Punkten vage und widersprüchlich sind (vgl. Kälin, a.a.O. 245 f.). Allein mit dem Hinweis auf die allgemeine Situation in Bosnien-Herzegowina ist noch keine besondere, individuelle und konkrete Gefährdung oder Verfol-