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arbeiter und Mitarbeiterinnen prokurdischer Publikationen sowie Mitglieder und Funktionäre von kurdenfreundlichen Parteien wie HEP und DEP besonders von Verhaftungen, Verhören und Folter bedroht (vgl. Gutachten von H. Oberdiek vom 15. Oktober 1994, S. 38).
d) Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass der Gesuchsteller den türkischen Behörden mit grösster Wahrscheinlichkeit als regimekritische Person bekannt ist und bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint als begründet; er erfüllt daher die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 3
AsylG. Aus diesem Grund erübrigt es sich, näher auf die weiteren vom Gesuchsteller geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel (insbesondere betreffend seine journalistische Tätigkeit für die prokurdischen Zeitungen "Özgür Gündem" und "Özgür Ülke") einzugehen; ebenso kann vom beantragten Beizug der Asylverfahrensakten eines anerkannten Flüchtlings abgesehen werden.
e) Als Flüchtling im Sinne von Artikel 3 AsylG kann sich der Gesuchsteller auf die völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebote von Artikel 33 FK und Artikel 3 EMRK berufen. Diese Wegweisungshindernisse waren im weiteren bereits zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vom 24. Juni 1994 gegeben. Hätte der Gesuchsteller die nunmehr vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, so wäre die Beschwerde - soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges betreffend - gutzuheissen gewesen. Damit sind die unter Erw. 7g hievor erwähnten Voraussetzungen für ein Abweichen vom Wortlaut des Artikels 66 Absatz 3 VwVG gegeben. Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid vom 24. Juni 1994 ist bezüglich der soeben erwähnten Punkte (Flüchtlingseigenschaft; Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) aufzuheben; ferner wird das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Nachdem die obenstehende vorweggenommene materielle Prüfung das Vorliegen der völkerrechtlichen Wegweisungsschranken ergeben hat, erübrigen sich weitere Abklärungen; insbesondere kann von einer Überweisung der Akten an das BFF zur Vernehmlassung abgesehen werden. Die Beschwerde wird bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen und das BFF wird angewiesen, den Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
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