1995 / 9 - 95

previous

9. - Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Gesuchsteller trotz seines vollständigen Obsiegens im Revisionsverfahren die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- aufzuerlegen, weil er durch seine zwar nicht grobe, aber jedenfalls fahrlässige Verletzung seiner Mitwirkungspflicht das vorliegende Verfahren verursacht hat (vgl. Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 3 VwVG). Aus demselben Grund ist ihm auch keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 8 Abs. 5 KostenV). Demgegenüber sind im Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen: Bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist festzuhalten, dass die Auferlegung der Kosten von Fr. 350.-- an den Gesuchsteller im ursprünglichen Beschwerdeentscheid durch die Aufhebung dieses Urteiles wegfällt. Im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren sind keine weiteren Kosten entstanden, da die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bereits im Revisionsstadium materiell geprüft wurden. Die im Revisionsverfahren auferlegten Kosten sind bis zur Höhe des einbezahlten Kostenvorschusses mit diesem zu verrechnen.