1995 / 9 - 92

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exilpolitischen Tätigkeiten Kenntnis genommen haben und - falls dies zu bejahen ist - ob der Gesuchsteller deswegen asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Betreffend die geltend gemachte journalistische Tätigkeit des Gesuchstellers ist zunächst festzuhalten, dass zumindest zwei von ihm verfasste Artikel erwiesenermassen in den Ausgaben der Zeitung "Toplumsal Dayanisma" vom 15. Februar 1994 beziehungsweise vom 20. März 1994 erschienen sind (vgl. Revisionsbeilagen Nrn. 19 und 20, welche inhaltlich wörtlich übereinstimmen mit den Textvorlagen, welche der Gesuchsteller mit Telefaxen vom 4. Januar 1994 resp. 28. Februar 1994 an die Redaktion ebendieser Zeitung übermittelte [Revisionsbeilagen Nrn. 11 und 13]). Beide Artikel sind, wie vom Gesuchsteller zu Recht vorgebracht, an prominenter Stelle jeweils auf Seite 2 der Zeitungsausgaben abgedruckt und tragen seinen vollen Namen sowie den Zusatz "Isviçre". Aufgrund dieser Umstände erscheint es unzweifelhaft, dass den türkischen Behörden für den Fall, dass sie die Zeitung einer Prüfung unterzogen, die Identität des Gesuchstellers bekannt werden musste. Aus den nachfolgenden Überlegungen ergibt sich im weiteren, dass eine systematische Auswertung der Zeitung "Toplumsal Dayanisma" durch die türkischen Behörden als äusserst wahrscheinlich betrachtet werden muss: "Toplumsal Dayanisma" ist in der Türkei bereits seit längerer Zeit als regimekritische und prokurdische Zeitung bekannt, was in der Vergangenheit verschiedentlich zu Beschlagnahmungen von Ausgaben und zu Verhaftungen von Journalisten und Redaktoren geführt hat. So wurden beispielsweise im Jahre 1993 Ahmet Akkay und Kenan Kalyon [general publishing editor der Zeitung] verhaftet, der ersterwähnte gestützt auf Artikel 8 des Antiterrorgesetzes wegen eines von ihm verfassten und in der "Toplumsal Dayanisma" publizierten Textes (vgl. Bulletin des türkischen Menschenrechtsvereines [nachfolgend TIHV-Bulletin], 5/1993 und 6/1993). Kenan Kalyon befand sich auch im Januar 1994 noch in Gefangenschaft (vgl. Turkish Daily News vom 25. Januar 1994). 1994 wurden im weiteren Ese Yilmaz [chief editor der Zeitung] und Teslim Töre [Generalsekretär der TKEP] vom Staatssicherheitsgericht Istanbul zu Gefängnisstrafen von je einem Jahr und acht Monaten verurteilt, letzterer wiederum gestützt auf Artikel 8 des Antiterrorgesetzes, nachdem er einen Text in der "Toplumsal Dayanisma" hatte publizieren lassen (vgl. THIV-Bulletins, 1/1994 und 6/1994). Ferner wurden im selben Zeitraum mindestens drei Ausgaben der Zeitung beschlagnahmt (vgl. TIHV-Bulletin, 4/1993, 5/1993 und 6/1994). Diese Ereignisse lassen es als sehr wahrscheinlich erscheinen, dass die türkischen Behörden die Tätigkeit der "Toplumsal Dayanisma" eingehend überwachen und rigoros gegen deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorgehen; aus diesem Grund ist auch anzunehmen, dass ihnen der Name des Gesuchstellers und die von ihm verfassten