1995 / 9 - 91

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zu prüfen, ob die von ihm geltend gemachten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. Erw. 7g hievor).

b) Der Gesuchsteller bringt in seiner Revisionseingabe vom 7. September 1994 vor, er habe sich von der Schweiz aus als journalistischer Mitarbeiter der in der Türkei erscheinenden Zeitung der TKEP, der "Toplumsal Dayanisma" (Soziale Solidarität), sowie der prokurdischen Zeitungen "Özgür Gündem" (Freie Tagesordnung) und "Özgür Ülke" (Freies Land), betätigt. Dabei habe er mit seiner Kritik am türkischen Regime nie zurückgehalten (Revisionseingabe, S. 3 f. und 8 ff.). Zudem habe er - jeweils an vorderster Front - an verschiedenen Demonstrationen der türkischen Linken in Schweizer Städten teilgenommen (Revisionseingabe, S. 4 und 7). Insbesondere aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit, in deren Rahmen etliche Artikel unter seinem richtigen Vor- und Familiennamen und mit dem Zusatz "Isviçre" (Schweiz) an prominenter Stelle in den erwähnten Zeitungen abgedruckt worden seien, befürchte er für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei massive staatliche Verfolgungsmassnahmen.

c) Flüchtling im Sinne von Artikel 3 AsylG ist nicht nur, wer aktuell verfolgt wird, sondern auch, wer erst künftige Verfolgung befürchten muss. Im letzteren Fall muss allerdings begründeter Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb ein weiterer Verbleib im - beziehungsweise eine Rückkehr in den - Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (EMARK 1994 Nr. 5, Erw. 3h). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn ihre asylrechtlich relevante Bestrafung bereits feststeht (Verurteilung in absentia) oder der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. dazu Kälin, Grundriss, S. 135).

Im vorliegenden Fall stellt sich somit die Frage, ob die Behörden des Heimatstaates des Gesuchstellers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von dessen