1995 / 9 - 90

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einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - geführt hätten. Die Revisionsinstanz hat also in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen (Art. 66 Abs. 2 Bst. a beziehungsweise Abs. 3 VwVG) sind. Trifft dies zu, so genügt im weiteren als Grundlage für die Gutheissung des Revisionsgesuches die Erfüllung der von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen an die Erheblichkeit der Vorbringen, das heisst, sie müssen lediglich geeignet sein, zu einem anderen Ergebnis als im ordentlichen Verfahren zu führen (vgl. Erw. 5 hievor). Erweisen sich die Vorbringen indessen als verspätet im Sinne von Artikel 66 Absatz 3 VwVG, so muss bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der geltend gemachten Revisionsgründe eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.

h) Im weiteren ergibt sich aus dem Umstand, dass das Völkerrecht einem Flüchtling kein Recht auf Asyl garantiert, sondern den Staaten lediglich ein Rückschiebungsverbot auferlegt (vgl. Kälin, Grundriss, S. 3 ff, Ziffern 1c und d), dass einem Revisionsführer, dessen Vorbringen nach nationalem Prozessrecht als verspätet eingereicht zu qualifizieren sind, auch bei Gutheissung des Revisionsgesuches nicht Asyl gewährt werden kann. Die völkerrechtskonforme Auslegung von Artikel 66 Absatz 3 VwVG hat somit lediglich Auswirkungen auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft (Art. 33 Abs. 1 FK) und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gemäss Artikel 14a Absatz 3 ANAG (vgl. auch Kälin, Gutachten, S. 4, Ziffer 2b in fine).

i) Nachdem aufgrund der obenstehenden Erwägungen feststeht, dass bereits aus völkerrechtlicher Sicht die uneingeschränkte Anwendung von Artikel 66 Absatz 3 VwVG nicht statthaft ist, erübrigt es sich, näher auf die vom Gesuchsteller unter Berufung auf die bundesgerichtliche Praxis zu den sogenannten unverzichtbaren und unverjährbaren Grundrechten vorgebrachte These, wonach die drohende Verletzung von Artikel 3 EMRK (als Teilgehalt des ungeschriebenen Grundrechtes der persönlichen Freiheit) jederzeit, das heisst selbst noch im Vollzugsstadium, angerufen werden könne, einzugehen.

8. a) Angesichts des Umstandes, dass die vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Beweismittel nahezu ausschliesslich als verspätet im Sinne von Artikel 66 Absatz 3 VwVG eingereicht zu qualifizieren sind (vgl. dazu Erw. 6 hievor), ist im folgenden anhand einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung