1995 / 9 - 83

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resp. beizubringen. Angesichts des weiteren Umstandes, dass es sich bei den Vorbringen um Tatsachen handelt, welche dem Gesuchsteller aus erster Hand bekannt waren (nämlich dadurch, dass er sie selber verwirklicht hat) und er mit Sicherheit bereits im Beschwerdeverfahren über die nunmehr eingereichten Beweismittel verfügte (allenfalls mit Ausnahme der Fotografien im Zusammenhang mit seinen Teilnahmen an politischen Kundgebungen), ist somit deren erst im Revisionsverfahren erfolgte Geltendmachung als unsorgfältige Prozessführung resp. Verletzung von Verfahrenspflichten zu qualifizieren; davon scheint indessen auch der Gesuchsteller selber auszugehen (vgl. Revisionseingabe, S. 4 f.).

7. a) Der Gesuchsteller stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die strikte Anwendung von Artikel 66 Absatz 3 VwVG in Anbetracht des zwingenden Charakters des Non-refoulement-Gebotes gemäss Artikel 33 FK i.V.m. Artikel 45 AsylG und von Artikel 3 EMRK als unverjährbares und unverzichtbares Grundrecht als überspitzt formalistisch zu bezeichnen wäre (Revisionsgesuch, S. 5); er stützt sich dabei auf eine Abhandlung von A. Wolffers zu diesem Themenkreis (vgl. A. Wolffers, Kann eine Ausschaffung zur Folter rechtmässig sein?, in: ASYL 1994/1, S. 3 ff.).

b) Der Gesuchsteller wirft damit die Frage auf, ob einem Asylbewerber die erstgenannte verfahrensrechtliche Bestimmung entgegengehalten werden kann, wenn (erst) im Zeitpunkt der Entscheidung über das Revisionsgesuch feststeht, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der materiellrechtlichen Bestimmungen von Artikel 3 EMRK resp. Artikel 33 FK unzulässig wäre, der betreffende Asylbewerber jedoch die Gründe ohne weiteres bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Von Bedeutung sind bei der Beantwortung dieser Frage damit auf der einen Seite der Grundsatz der Rechtssicherheit - mithin der Leitgedanke, welcher hinter der verfahrensrechtlichen Bestimmung von Artikel 66 Absatz 3 VwVG steht (vgl. das unter Erw. 5, letzter Absatz, Gesagte) - und auf der anderen Seite die Bedrohung hochrangiger Rechtsgüter des Weggewiesenen, welche durch Artikel 3 EMRK resp. Artikel 33 FK geschützt sind. Vorab gilt es festzuhalten, dass die Abwägung dieser beiden Positionen sowohl einen völkerrechtlichen (vgl. nachfolgende Erwägungen 7c-h), als auch einen landesrechtlichen Aspekt (vgl. nachfolgende Erwägung 7i) beinhaltet.

c) Der vom Gesuchsteller zitierte A. Wolffers gelangt zunächst zum Schluss, dass Artikel 3 EMRK eine Bestimmung des zwingenden Völkerrechts darstelle, welchem auch staatliches Handeln "nach innen" unterworfen sei, was