1995 / 9 - 82

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grundsatzes jede Nachlässigkeit in der Nachforschung (nach erheblichen Tatsachen und Beweismitteln) um der Rechtssicherheit willen und in Rücksicht auf den ungestörten Gang der Verwaltung und Justiz zum Nachteil des Gesuchstellers auszulegen, da das Revisionsverfahren nicht dazu diene, im früheren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen des Gesuchstellers nachzuholen, weil dieser sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder sogar mehrmalige Neubeurteilungen seines Falles zu sichern (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 109; vgl. auch Kölz/Häner, a.a.O., S. 190 f., Rn. 322, mit Hinweis auf BGE 103 Ib 89 f.). Schliesslich hat auch die ARK in ihrer bisherigen konstanten Rechtsprechung im Revisionsverfahren als neue Tatsachen stets nur solche anerkannt, welche bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens existierten, aber nicht vorgebracht wurden, weil sie der Partei damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung nicht möglich war (vgl. EMARK 1994 Nr. 27, S. 196 ff., Erw. 5a und b).

6. - Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des soeben erwähnten Artikels 66 Absatz 3 VwVG an sich unzweifelhaft gegeben. Die vom Gesuchsteller im Revisionsverfahren vorgebrachten Tatsachen haben sich erstens nahezu ausnahmslos vor der Ausfällung des Beschwerdeentscheides vom 24. Juni 1994 zugetragen: Die von ihm als Teilnehmer besuchten politischen Kundgebungen haben im Frühjahr 1993 (Demonstration des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes in Bern gegen die Arbeitslosigkeit) resp. am 1. Mai (die Jahresangabe fehlt im Revisionsgesuch, was indessen ohne Belang ist, da das Ereignis jedenfalls aus einer Zeit vor der Urteilsausfällung der Beschwerdeinstanz datiert) stattgefunden, die Quittungen über erfolgte Spendenleistungen an die TKEP und an die Zeitung "Toplumsal Dayanisma" (Revisionsbeilagen Nrn. 9 und 10) tragen den 17. November 1991 resp. den 7. August 1993 als Ausstellungsdatum, und die eingereichten Belegabdrucke der von ihm verfassten Zeitungsartikel resp. die Belege der entsprechenden Publifaxe und die beiden Originalausgaben der Zeitungen "Toplumsal Dayanisma" (Revisionsbeilagen Nrn. 11 - 17, 19 und 20) stammen aus dem Zeitraum zwischen dem 4. Januar 1994 und dem 5. April 1994. Einzig der Beleg des Publifax' eines Artikels an die Auslandredaktion der Zeitung "Özgür Ülke" in Köln (Revisionsbeilage Nr. 18) datiert vom 8. August 1994, mithin einem Zeitpunkt nach dem Erlass des Beschwerdeentscheides.

Der Gesuchsteller bringt zweitens weder objektive noch subjektive Gründe vor, welche es ihm verunmöglicht hätten, die obenerwähnten Tatsachen und Beweismittel bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend zu machen