1995 / 9 - 81

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der Kantone, Zürich 1985, S. 99; A. Kölz / I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 189, Randnote 321; Gygi, a.a.O., S. 262; BGE 108 V 171). Erheblich im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a VwVG sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 106; Kölz/Häner, a.a.O., S. 189, Rn. 321), mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (R. Rhinow/H. Koller/Ch. Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M., 1994, S. 240, Randnote 1132).

Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 102; Kölz/Häner, a.a.O., S. 189 f., Rn. 321), resp. wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (Rhinow/Koller/Kiss-Peter, a.a.O., S. 240, Rn 1132). Hingegen ist es - im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (EMARK 1994 Nr. 27, S. 199, Erw. 5c).

Gemäss Artikel 66 Absatz 3 VwVG ist ein Revisionsgesuch im weiteren abzuweisen, wenn die Partei die Revisionsgründe bereits im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. Sowohl neue Tatsachen als auch neue Beweismittel bilden gemäss dieser Bestimmung somit nur dann einen Revisionsgrund, wenn der Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat. Auch in der Verwaltungsrechtslehre und -rechtsprechung wird allgemein davon ausgegangen, dass die nachträgliche Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel nicht auf unsorgfältige Prozessführung der betreffenden Partei zurückgehen (Gygi, a.a.O., S. 263), resp. die Einreichung einer Revision nicht zu einer "Verlängerung" der ordentlichen Beschwerdefrist führen dürfe (P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart, 1979, S. 214). Nach U. Beerli-Bonorand ist im weiteren trotz Geltung des Untersuchungs-