1995 / 9 - 80

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als Flüchtling nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.


Aus den Erwägungen:

3. - Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel strenge Anforderungen zu stellen sind, weshalb im Revisionsgesuch anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird, inwiefern Anlass besteht, ihn geltend zu machen, und welche Änderung des früheren Entscheides verlangt wird (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. S. 198).

Der Gesuchsteller bringt vor, die mit dem Revisionsbegehren eingereichten Dokumente stellten neue erhebliche Beweismittel dar. Im weiteren würden neue erhebliche Tatsachen vorgebracht. Er macht damit Revisionsgründe gemäss Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a VwVG geltend. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Revisionsgesuch einzutreten (vgl. Art. 67 VwVG).

4. - Das Revisionsgesuch richtet sich lediglich gegen die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeentscheid der ARK vom 24. Juni 1994 behält somit von vornherein insoweit Bestand, als dem Gesuchsteller damit das Asyl verweigert und die Wegweisung angeordnet worden ist. Es bleibt im folgenden zu prüfen, ob die geltend gemachten Revisionsgründe zu einer Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft resp. des Wegweisungsvollzuges zu führen vermögen.

5. - Gemäss Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein.

Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten revisionsweise geltend gemachte Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten. Tatsachen, welche sich erst nachträglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheides (vgl. U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und