1995 / 9 - 79

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sei er ab 1987 wieder politisch aktiv geworden. Letztmals habe er am 1. Mai 1988 Flugblätter verteilt; deswegen werde er polizeilich gesucht und habe sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen.

Mit Verfügung vom 7. November 1991 lehnte das BFF das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Artikel 12a AsylG nicht zu genügen.

Mit Entscheid vom 24. Juni 1994 wies die ARK die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Einwände des Gesuchstellers zu den Erwägungen der Vorinstanz seien nicht geeignet, die angeführten Widersprüche in Zweifel zu ziehen, weshalb seine Sachverhaltsdarstellung in den entscheidenden Punkten als unglaubhaft zu bezeichnen sei.

Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 7. September 1994 an das BFF beantragt der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit resp. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Während der Dauer des Verfahrens sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, er habe sich in der Schweiz weiterhin aktiv für die TKEP eingesetzt und an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen. Zudem habe er sich als Mitarbeiter der in der Türkei erscheinenden Zeitung der TKEP, "Toplumsal Dayanisma", und der Zeitung "Özgür Gündem" journalistisch betätigt, wobei er mit seiner Kritik am türkischen Regime nie zurückgehalten habe. Damit seien subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Artikel 8a AsylG gegeben, weshalb er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle und sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig resp. unzumutbar erweise. Auf die eingereichten Beweismittel und weitere Vorbringen des Gesuchstellers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das BFF hat die Eingabe gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 VwVG an die ARK überwiesen, welche sie als Revisionsgesuch entgegengenommen hat; mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 1994 hat der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug sistiert.

Die ARK heisst das Revisionsgesuch gut, hebt ihren Entscheid vom 24. Juni 1994 - soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betreffend - auf und weist das BFF an, den Aufenthalt des Gesuchstellers