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schutzwürdigen Anfechtungsinteresses abhängt, sondern auf besonderer gesetzlicher Ermächtigung beruht (vgl. A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993,
Rz. 248 ff., insbesondere Rz. 249; Gygi, a.a.O., S. 162 f.). Dies bedeutet allgemein ausgedrückt, dass ein partei- und prozessfähiger Gesuchsteller im Bundesverwaltungsverfahrensrecht zur Einreichung eines Rechtsmittels nur dann befugt beziehungsweise prozessual legitimiert ist, wenn eine besonders nahe Beziehung zwischen ihm und dem Streitgegenstand vorhanden ist (Erfordernis des Berührtseins) und er ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat (Erfordernis der Beschwer) oder aufgrund besonderer ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung.
c) In casu ist vorab festzustellen, dass sich keine besondere gesetzliche Ermächtigung, die das BFF zur Einreichung einer Behördenbeschwerde an die ARK berechtigen würde, in den einschlägigen Gesetzesbestimmungen findet; insbesondere kann eine solche Rechtsmittelbefugnis des BFF nicht aus Artikel 11 Absatz 1 AsylG abgeleitet werden. Dem BFF kommt somit gestützt auf Artikel 48 Buchstabe b VwVG keine Befugnis zur selbständigen Einreichung einer Beschwerde zu.
In der Bundesverwaltungsrechtspflege ist sodann von Lehre und Praxis zwar anerkannt, dass Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Ordnung über die allgemeine Beschwerdebefugnis gemäss Artikel 48 Buchstabe a VwVG es zulassen, dass einer Behörde auch unter diesem Titel ein Anfechtungsrecht zustehen kann, wenn die Behörde in der Rolle als Verfügungsadressat im materiellen Sinn oder als Drittbeschwerdeberechtigter steht (vgl.
Gygi, a.a.O., S. 167 ff.; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 245). Im Asylverfahren stellt sich jedoch aufgrund der einstufigen Ausgestaltung des Rechtsmittelzuges die Frage nach dem allgemeinen Beschwerderecht des BFF überhaupt nicht. Zur Anfechtung der Verfügung aufgrund der allgemeinen Beschwerdebefugnis gemäss Artikel 48 Buchstabe a VwVG ist nämlich nur berechtigt, wer durch sie berührt und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Anfechtung hat. Dem BFF kommt aber aufgrund seiner Doppelrolle als Vorinstanz und als Urheber der angefochtenen Verfügung gemäss dem Grundsatz, dass die Verwaltung ihre eigenen Verfügungen nicht soll anfechten dürfen, im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nur eine beschränkte Parteistellung zu, nämlich einzig diejenige der beklagten Partei; mangels schutzwürdigen Interesses an der Anfechtung seiner eigenen Entscheide kann es dagegen die aktive Klägerrolle vor der ARK gestützt auf die allgemeine Beschwerdebefugnis von Artikel 48 Buchstabe a VwVG nie innehaben.
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