1995 / 8 - 76

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d) Zu diesem Ergebnis der beschränkten Parteistellung des BFF im Beschwerdeverfahren vor der ARK führt auch die Auslegung von Artikel 28 Absatz 4 VOARK, wonach das BFF bei einer Parteiverhandlung vor der ARK Parteistellung hat. Aus dem Umstand, dass die Parteistellung des BFF einzig in einem Absatz festgehalten ist, der ausschliesslich von der Parteiverhandlung handelt, lässt sich ableiten, dass das BFF im Instruktionsverfahren keine Parteistellung haben soll und am Beschwerdeverfahren in der Funktion als Vorinstanz und weniger in der Funktion als verfügende Behörde und mithin als Partei teilnimmt. Seine Mitwirkungsrechte beschränken sich daher im wesentlichen auf den ordentlichen Schriftenwechsel gemäss Artikel 57 VwVG und die Möglichkeit zur Wiedererwägung (Art. 58 VwVG). 

e) Aufgrund des Gesagten ist festzustellen und zu schliessen, dass dem BFF gemäss Artikel 48 VwVG keine Beschwerdebefugnis zukommt und ihm mangels dieser Befugnis auch der Zugang zum ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision in der aktiven Rolle des Revisionsführers verwehrt ist. Folglich kann vorliegend die Frage nach der Revisionsfähigkeit des BFF offengelassen werden. Der Gesetzgeber hat in der geltenden Regelung des Asylverfahrens darauf verzichtet, dem BFF die Möglichkeit einzuräumen, in einem Rechtsmittelverfahren vor der ARK die aktive Klägerrolle innezuhaben. Das BFF ist demzufolge nicht zur Einreichung eines Rechtsmittels an die ARK legitimiert, und es ist daher festzustellen, dass in casu eine Sachurteilsvoraussetzung nicht erfüllt ist, weshalb auf das vorliegende Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.