1995 / 8 - 74

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11 Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 VOARK bestimmt, dass die ARK endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des BFF über Verweigerung des Asyls und Nichteintreten auf ein Asylgesuch (Bst. a), Wegweisung (Bst. b) und Beendigung des Asyls (Bst. c) entscheidet, wobei laut Artikel 1 Absatz 2 VOARK Wegweisung im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b AsylG Wegweisung während und nach Abschluss eines Asylverfahrens bedeutet; nach ständiger Praxis der ARK kann zudem auch bloss der Vollzug einer verfügten Wegweisung angefochten werden, da die Wegweisung erst mit ihrem Vollzug für den Betroffenen eine konkrete Auswirkung hat. Bei der ARK handelt es sich um eine richterliche Behörde, die - vorbehältlich eines beschränkten Weisungsrechts des Bundesrats (Art. 11 Abs. 3 Bst. c AsylG) - bei ihren Entscheiden unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist (vgl. Art. 2 VOARK). Entsprechend dieser Regelung und in Abweichung der generellen Regelung von Artikel 98 Buchstabe e OG, wonach Verfügungen eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiterziehbar sind, ist gemäss Artikel 100 Buchstabe b OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig auf dem Gebiet der Fremdenpolizei, unter anderem namentlich gegen Verfügungen über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls (Ziff. 2), die Ausweisung gestützt auf Artikel 70 BV und die Wegweisung (Ziff. 4) sowie Verfügungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Ziff. 5). Aufgrund dieser einstufigen Ausgestaltung des Rechtsmittelzuges im Asylverfahren ergibt sich, dass das BFF während des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens vor der ARK einem beschwerdeführenden Gesuchsteller sowohl als Urheber der angefochtenen Verfügung wie als Vorinstanz gegenübersteht, mithin diese beiden Funktionen in sich vereint und diese Doppelfunktion infolge der Letztinstanzlichkeit der ARK während des ganzen ordentlichen Rechtsmittelverfahrens nie verliert. Diese Stellung des BFF hat konkrete Auswirkungen auf die Frage nach seiner Befugnis, im Asylverfahren selbständig ein Rechtsmittel einzureichen. Gemäss Artikel 48 VwVG ist nämlich zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Aenderung hat (Bst. a) sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt (Bst. b). Während Inhalt von Artikel 48 Buchstabe a VwVG die allgemeine Beschwerdebefugnis ist, regelt Artikel 48 Buchstabe b VwVG unter anderem die sogenannte Behördenbeschwerde, welche sich dadurch auszeichnet, dass sie dem Zweck dient, die öffentlichen Interessen, insbesondere das Anliegen der richtigen und rechtsgleichen Anwendung des Bundesrechts, zu wahren, und - im Gegensatz zum allgemeinen Beschwerderecht von Artikel 48 Buchstabe a VwVG - gerade nicht vom Nachweis eines