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2. - In casu gilt zunächst abzuklären, ob das BFF zur Einreichung eines Revisionsgesuches befugt und fähig ist und ob ihm folglich in einem Revisionsverfahren Parteistellung zukommt. Die Revisionsbefugnis und die Revisionsfähigkeit sind Prozess- beziehungsweise treffender Sachurteilsvoraussetzungen und mithin als Rechtsfragen ex officio von der zuständigen Rechtsmittelinstanz zu prüfen (vgl. U.
Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 64; P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und Stuttgart 1979, S. 95; F.
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 72 f.). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
3. a) Gemäss Artikel 12 AsylG richtet sich das Asylverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG) und dem Bundesrechtspflegegesetz (OG), soweit das AsylG keine Verfahrensbestimmungen enthält, die als lex specialis dem allgemeinen Bundesverwaltungsverfahrensrecht vorgehen. Bezüglich der Frage nach der Rechtsmittelbefugnis des BFF enthält das AsylG keine Regeln, weshalb diese Frage in erster Linie nach den einschlägigen Bestimmungen des VwVG zu prüfen und zu beurteilen ist (Art. 23
VOARK). Das Revisionsrecht des VwVG (Artikel 66 ff. VwVG) enthält seinerseits keine ausdrückliche Regelung der Revisionsbefugnis von Behörden, sondern spricht allgemein von Parteien. Es ist deshalb hierzu auf die allgemeine Parteilehre der Bundesverwaltungsrechtspflege abzustellen. Gemäss Artikel 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Behörden sind gemäss dem Wortlauf dieser Bestimmung nur soweit Partei, als sie zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert sind (vgl. Saladin, a.a.O., S. 87). Ist eine Behörde zur Beschwerdeführung ermächtigt, so kann sie auch nach Abschluss des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist ein Revisionsgesuch einreichen (vgl.
Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 71 f.), d.h. sie besitzt diesfalls auch die Revisionsbefugnis.
b) In diesem Zusammenhang sind die Besonderheiten der Regelung des Asylverfahrens, insbesondere die gesetzliche Ordnung des Rechtsmittelverfahrens, zu beachten. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 AsylG entscheidet das BFF über Gewährung oder Verweigerung von Asyl und verfügt gemäss Artikel 17 Absatz 1
AsylG, falls es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an. Artikel
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