1995 / 8 - 72

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

T.A. verliess Afghanistan im August 1992 und reichte im September 1992 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zu dessen Begründung machte er im wesentlichen geltend, er sei Offizier des "Khedamat-e Etela'at-e dawlati" (KHAD) gewesen. Aus Angst vor Racheakten seitens der Mudschaheddin habe er sich nach deren Machtübernahme zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen. 

Mit Verfügung vom 6. Dezember 1993 lehnte das BFF das Asylgesuch von T.A. ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an.

Am 20. Januar 1994 reichte T.A. eine Beschwerde ein mit den Anträgen, von einem Vollzug der Wegweisung sei abzusehen und die Anwesenheitsverhältnisse seien gemäss Artikel 18 AsylG von Amtes wegen durch eine vorläufige Aufnahme zu regeln. Mit Urteil vom 11. Februar 1994 hiess die ARK diese Beschwerde gut und wies das BFF an, T.A. vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

Mit Eingabe vom 4. Mai 1994 reichte das BFF ein Revisionsgesuch ein und beantragte, das Urteil der ARK vom 11. Februar 1994 sei aufzuheben; das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen; die Beschwerde sei dem BFF zur Vernehmlassung zu überweisen, und die Beschwerde vom 20. Januar 1994 sei abzuweisen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte das BFF aus, die ARK habe die Beschwerde von T.A. gutgeheissen, ohne dem BFF die Beschwerdeschrift zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Gemäss Artikel 57 VwVG und Artikel 46d AsylG könne jedoch nur bei offensichtlich unzulässigen oder bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden, nicht aber bei offensichtlich begründeten Beschwerden. Es stehe somit fest, dass die ARK im vorliegenden Fall das rechtliche Gehör gemäss Artikel 30 VwVG verletzt habe, was nach Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe c VwVG einen Revisionsgrund darstelle. 


Aus den Erwägungen:

1. - Nach Artikel 66 Absätze 1 und 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz den Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision. Die Zuständigkeit der ARK für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuches ist damit gegeben.