1995 / 7 - 69

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Eine historische, an der Entstehungsgeschichte ausgerichtete Auslegung kommt daher zum Schluss, dass der Asylausschlussgrund von Artikel 8a AsylG absolut - ungeachtet einer Unterscheidung zwischen missbräuchlicher und nichtmissbräuchlicher Schaffung von subjektiven Nachfluchtgründen - gilt.

c) Zum gleichen Ergebnis wie die historische führt auch die systematische Auslegung von Artikel 8a AsylG. Jener ist - genau besehen - eine Ausnahmebestimmung zu Artikel 2 AsylG, wonach Flüchtlingen "nach diesem Gesetz Asyl" zu gewähren ist (zum Flüchtlingsbegriff: siehe Artikel 3 AsylG).

Mit der vierten Asylgesetzrevision vom 22. Juni 1990 ist durch die Statuierung von Artikel 8a AsylG die gesetzliche Grundlage geschaffen worden, um Personen vom Asyl auszunehmen, wenn sie erst ... wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 AsylG geworden sind. Die Flüchtlingseigenschaft führt demnach nur noch zu einem Asylanspruch, wenn (asylrelevante) (Vor)Fluchtgründe oder objektive Nachfluchtgründe gegeben sind. Sind sie erfüllt, entfällt die Anwendbarkeit von Artikel 8a AsylG, selbst wenn der Gesuchsteller zusätzlich subjektive Nachfluchtgründe verwirklicht hat. Sind sie demgegenüber nicht (bzw. nicht ganz) erfüllt, entfällt mit Blick auf Artikel 8a AsylG die Möglichkeit, Asyl zu gewähren. 

d) Die Schweiz hatte schon vor Erlass des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 Gesuchstellern mit subjektiven Nachfluchtgründen regelmässig Asyl verweigert und führte diese Praxis auch später fort (Kälin, a.a.O., S. 186 f.). Begründet wurde die Praxis letztlich damit, dass es nicht in das Belieben des einzelnen gestellt werden sollte, einen Asylanspruch zu begründen (S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Recht, Bern u.a. 1987, S. 359). Auch Gesuchstellern, die schon in ihrer Heimat politisch tätig waren und erst durch die Fortsetzung ihres Engagements im Exil eine offenkundige Verfolgungsgefahr auslösten, wurde kein Asyl gewährt. Zeitweise Versuche des Bundesamtes, die Praxis hier etwas zu lockern, scheiterten schlussendlich daran, dass "eine verbindliche Grenzziehung bezüglich der Asylrelevanz sich als kaum möglich erwies" (Werenfels, a.a.O., S. 359 f.).

Anlässlich der Revision des Asylgesetzes im Jahre 1990 ist mit Artikel 8a AsylG eine klare gesetzliche Grundlage für den Asylausschluss bei Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe eingeführt worden. Damit wurde gleichzeitig - im Sinne eines Mindeststandards - erreicht, dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen prinzipiell als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 AsylG anerkannt und hiermit automatisch vom Grundsatz der Nichtrückschiebung