1995 / 7 - 70

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gemäss Artikel 45 AsylG erfasst werden (vgl. Botschaft, BBl 1990 II 613). Der Zweck der neugeschaffenen Gesetzesnorm des Artikels 8a AsylG bestand also einzig darin, die gesetzesanwendenden Behörden künftig zur strikten Einhaltung der Flüchtlingskonvention, insbesondere deren Artikels 33 Absatz 1, zu zwingen, also jeweils klar zwischen Flüchtlingen und Nicht-Flüchtlingen zu unterscheiden (vgl. Botschaft, BBl 1990 II 658 f.; zu den weiteren Rechten des Konventionsflüchtlings vgl. Ch. Amann, die Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 84 ff., 164f.).

8. - Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich im Ergebnis, dass Artikel 8a AsylG absolut verstanden werden muss, subjektive Nachfluchtgründe mithin unbekümmert darum, ob sie rechtsmissbräuchlich gesetzt werden oder nicht, generell zu einem Asylausschluss führen, solange sie für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestimmend sind. Die vom Gesetzgeber gewollte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit (Vor)Flucht- beziehungsweise objektiven Nachfluchtgründen, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (entgegen der Meinung von W. Kälin, a.a.O. S. 188; und R. Bersier, Droit d'asile et statut du réfugié en Suisse, 2e éd., Lausanne 1991, S. 62, für die eine Kombination von Vor- und Nachfluchtgründen Asylrelevanz schaffen kann). 

9. - Zusammenfassend gelangt die Kommission mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführer und ihre Kinder zufolge subjektiver Nachfluchtgründe Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 AsylG sind, ihre Asylgesuche jedoch gestützt auf Artikel 8a AsylG abzuweisen sind. 

Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 17 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender Anzeige der kantonalen Behörden können die Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung rechnen. Ihre Wegweisung erfolgte demnach zu Recht. Da der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Artikel 14a Absatz 3 ANAG als unzulässig zu betrachten ist, ordnete das BFF mit Verfügung vom 10. März 1993 zu Recht die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an.