1995 / 7 - 68

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Und:

"Wenn wir Art. 8(a) auf Missbrauchstatbestände einschränken, gibt es unlösbare Probleme. Gerade bei den exilpolitischen Tätigkeiten können wir nicht von Rechtsmissbrauch reden. Dies ist ein elementares, verfassungsmässiges Recht (Meinungsfreiheit). Gerade diese Fälle würden dann nicht erfasst" (Protokoll, a.a.O., S. 15).

Bereits diese Zitate weisen eindringlich darauf hin, dass die Formulierung von Artikel 8a AsylG letztlich deshalb gewählt wurde, weil die Experten die mit einer - denkbaren - Beschränkung des Tatbestandes von Artikel 8a AsylG auf Missbrauchstatbestände zwangsläufig verbundenen Beweisschwierigkeiten, mithin Abgrenzungsprobleme und Abklärungsaufwand, verhindern wollten. Aus dem Gesagten erhellt, dass bei Artikel 8a AsylG nach dem Willen der unmittelbar an seiner Schaffung Beteiligten aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich auf jegliche Form der Unterscheidung zwischen missbräuchlicher und nichtmissbräuchlicher Geltendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen verzichtet werden sollte. Vielmehr sollte er als generell gefasster gesetzlicher Asylausschlussgrund ausnahmslos zur Verweigerung des Asyls, jedoch ebenso ausnahmslos zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des ihn verwirklichenden Gesuchstellers führen.

Der Bundesrat hat zudem in seiner Botschaft zum AVB der Forderung einzelner Vernehmlassungsparteien, die Anwendung des vorgeschlagenen Artikels 8a AsylG auf Rechtsmissbrauchstatbestände zu beschränken, unter nochmaligem Hinweis auf "unlösbare Beweisschwierigkeiten" eine Absage erteilt (BBl 1990 II 613). Mit der Formulierung "unlösbare Beweisschwierigkeiten" könnte zwar die Meinung aufkommen, es sei eine Differenzierung je nach Grad der Beweisschwierigkeit vorzunehmen, etwa indem beispielsweise "offensichtlich" nicht rechtsmissbräuchliche subjektive Nachfluchtgründe nicht unter Artikel 8a AsylG fallen würden. Dass der Bundesrat indessen keine solche Differenzierung anstrebte, ergibt sich daraus, dass er die Gesetzesnorm nicht entsprechend ergänzte, die absolute Fassung des Artikels 8a AsylG vielmehr unverändert beliess. Diese Auffassung des Bundesrates ist auch in der parlamentarischen Debatte vom Juni 1990 unbestritten geblieben. Die einzige - indessen bestätigende - Wortmeldung stammte von Berichterstatter Jagmetti:

"Art. 8a war in beiden Kommissionen und auch im Nationalrat unbestritten. ... Wer Fluchtgründe setzt, nachdem er sein Heimatland verlassen hat, erhält bei uns kein Asyl ..." (Amt. Bull. SR 1990, S. 354).