1995 / 5 - 39

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ressortit pas au droit d'être entendu (consid. 8e; précision de jurisprudence, cf. JICRA 1994 no 1).



Art. 14a Abs. 4 ANAG; Art. 35 VwVG: Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kosovo und Begründungspflicht; Zwangsrekrutierung und Wehrpflicht.
Art. 26 - 28 und 32 Abs. 2 VwVG: Unbeachtlichkeit eines gefälschten und verspätet vorgebrachten Beweismittels (Präzisierung der Rechtsprechung).


1. a) Das Urteil der Kommission beruht auf der im Zeitpunkt des Entscheides vorliegenden Situation und berücksichtigt die seit dem erstinstanzlichen Entscheid neu hinzugetretenen Tatsachen. Begriff der Tatsache. Einschätzung der Lage im Kosovo. Die Prognose über die Entwicklung dieser Situation kann nicht einer Tatsache gleichgesetzt werden (Erw. 6).

b) Die Pflicht zur Begründung eines Entscheides fliesst aus dem rechtlichen Gehör. Mit einer Wegweisung verbundene negative Entscheide erfordern eine besonders sorgfältige Begründung, wobei das Ausmass von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Haben die Vorbringen des Asylsuchenden keinen direkten Bezug zur allgemeinen Situation im Herkunftsland, genügt bei der Analyse dieser Situation eine summarische, auf das wesentliche beschränkte Begründung (Erw. 7).

2. Eine Zwangsrekrutierung stellt in ihrer Intensität weder eine nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung noch - für sich allein - eine konkrete Gefährdung dar. Kosovo-Albaner im wehrpflichtigen Alter sind von den Rekrutierungsmassnahmen im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen des ehemaligen Jugoslawien nicht überproportional betroffen. Da sich das entsprechende Beweismittel als gefälscht erwiesen hat, ist im vorliegenden Fall nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer ein persönliches Aufgebot missachtet hat und deswegen ein Strafverfahren gegen ihn läuft (Erw. 8a - d).

3. Beweismittel, die nach Einreichung der Beschwerde und nach Ablauf allfälliger richterlicher Fristen eingereicht werden, können nur berücksichtigt werden, wenn sie ausschlaggebend erscheinen. Soweit die Kommission Beweismittel gestützt auf ihre eigenen Kenntnisse als