1995 / 4 - 36

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer ersuchte in der Schweiz am 26. August 1988 unter dem Namen R. M. um Asyl. Am 11. Oktober 1988 wurde er in der Empfangsstelle Basel befragt. Am 14. März 1989 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die Fremdenpolizei des Kantons F. Erneut stellte der Beschwerdeführer - unter der Identität P. V. - am 5. Juni 1991 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 7. Juni 1991 wurde er in der Empfangsstelle Basel befragt. Mit Schreiben vom 13. August 1991 stellte das Bundesamt dem Beschwerdeführer in Aussicht, auf das Asylgesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht einzutreten. Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung stünde fest, dass er seine Identität verheimlicht habe. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zu den Feststellungen der Vorinstanz und zu einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz bis zum 31. August 1991 Stellung zu nehmen. Das Schreiben des Bundesamtes (Poststempel: 13. August 1991) an den Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Postvermerk "Abgereist" wieder dem Bundesamt als Absender retourniert. In der Folge trat das Bundesamt mit Verfügung vom 17. September 1991 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Mit Eingabe vom 17. Oktober 1991 an das EJPD beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des Bundesamtes sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten.

Mit Zwischenverfügung vom 7. November 1991 stellte das EJPD die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her.

Die ARK weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

5. - Nachfolgend bleibt somit zu untersuchen, ob die Vorinstanz - wie sich sinngemäss als Rüge ergibt - Bundesrecht verletzt, wenn sie auf das Asylgesuch vom 5. Juni 1991 nicht eingetreten ist.

a) (...) b) (...)