1995 / 4 - 37

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c) Der Beschwerdeführer hat zum Beleg seiner Identität einen Geburtsschein abgegeben. Für den Beschwerdeführer und dessen vorgebrachte Identität spricht das Vorliegen dieses Dokumentes im Original, welches er bereits anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle zu den Akten gegeben hat. Ebenso sein an sich plausibles Vorbringen, wonach er sich auf schlechtes Anraten seiner Schlepperorganisation veranlasst sah, ein Asylgesuch unter falscher Identität zu stellen. Gegen den Beschwerdeführer spricht, dass Dokumente wie das von ihm abgegebene in Sri Lanka leicht als gefälschte oder verfälschte erstanden werden können. Zudem ist ihm vorzuhalten, dass er den Asylbehörden bis heute keine anderen Beweismittel zum Beleg seiner Identität eingereicht hat, ohne dass er geltend macht, solche Bemühungen seien ihm weder möglich noch zumutbar gewesen. Schliesslich ist festzuhalten, dass er sich trotz Aufforderung nicht zu den Feststellungen der Vorinstanz vernehmen liess. Schliesslich wiegt schwer, dass er unter falscher Identität ein Verfahren angehoben hat und bei der Anhebung eines weiteren Verfahrens die Asylbehörden bewusst nicht auf das frühere aufmerksam gemacht hat.

Die einzigen liquiden Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer vorliegend zum Beleg seiner Identität berufen kann, sind seine eigenen Auskünfte sowie die genannte Urkunde. Ein Asylgesuchsteller, der bereits ein Asylgesuch unter falscher Identität gestellt hat, hat zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, um seine Identität im mindesten glaubhaft (vgl. Art. 12a Abs. 1 AsylG) zu machen. Bei dieser Sachlage kann der sich in den Akten befindliche Geburtsschein nicht ohne weiteres als Identitätspapier gelten. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, seine tatsächliche Identität mit geeigneten Beweismitteln zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Im Rahmen der Befragung in der Empfangsstelle hat er zwar die Beschaffung eines weiteren Dokumentes (Identitätskarte) in Aussicht gestellt; dieses wurde bis heute nicht nachgereicht.

Damit ist festzustellen, dass nicht nur die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, sondern auch, dass er diese zu verheimlichen sucht. Die sinngemässe Rüge, das Bundesamt habe Bundesrecht verletzt, erweist sich damit als unzutreffend. Das Bundesamt ist zu Recht auf das Asylgesuch vom 5. Juni 1991 nicht eingetreten. 


[Anm. d. Red.: Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigte es sich zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht darstellt und ob dafür Entschuldigungsgründe vorliegen.]