1995 / 2 - 19

previous next

Fällen wie dem vorliegenden überhaupt Anwendung finden könnte - offenbleiben.

b) Den vorinstanzlichen Ausführungen zur Frage der Verfolgungsmotivation der dem Beschwerdeführer zugefügten Nachteile kann sich die Asylrekurskommission aus folgenden Gründen nicht anschliessen: Der Rekurrent ist, wie auch seine anderen muslimischen Kameraden, vom HVO offensichtlich einzig aufgrund seiner Religionszugehörigkeit beziehungsweise Ethnie interniert worden. Selbst wenn diese Massnahme "von ihrer Zielsetzung her auf die Ausschaltung eines potentiellen militärischen Feindes" gerichtet gewesen wäre (BFF-Verfügung, Seite 3), wäre der Anknüpfungspunkt für die Verfolgung des Beschwerdeführers klarerweise in dessen Religion respektive ethnischer Zugehörigkeit - mithin in asylrechtlich relevanten Motiven - zu sehen.

c) Zu der von der Vorinstanz verneinten Gezieltheit der Verfolgung ist folgendes festzuhalten: Der Rekurrent hat glaubhaft dargelegt, dass die kroatischen HVO und HV nach dem Ausbruch der Konflikte zwischen Kroaten und Muslimen in Bosnien-Herzegowina im Frühjahr 1993 damit begonnen haben, gegen muslimische Soldaten in ihren eigenen Reihen vorzugehen und diese zu internieren. Der Umstand allein, dass neben dem Beschwerdeführer auch die anderen moslemischen HVO- beziehungsweise HV-Angehörigen dieselben Nachteile zu erleiden hatten, vermag die Gezieltheit der gegen den Rekurrenten gerichteten Massnahmen nach der Praxis der Asylrekurskommission klarerweise nicht aufzuheben: Das Kriterium der Gezieltheit beziehungsweise der Finalität ist bereits dann erfüllt, wenn der Einzelne zu einer konsequent verfolgten "Zielgruppe" gehört (vgl. zum Ganzen: Werenfels, a.a.O., S. 202; Kälin, a.a.O., S. 75 f.; EMARK 1993 Nr. 20, S. 130 sowie das Grundsatzurteil der ARK vom 6.12.1994 i.S. M.B. EMARK 1995 Nr. 1, S. 10f). Die gegenteilige Ansicht würde zum absurden Resultat führen, dass (ansonsten asylrechtlich relevante) Verfolgung um so weniger zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Angehörigen der "Zielgruppe" führen würde, je umfassender und systematischer gegen die Mitglieder des betreffenden Kollektivs vorgegangen wird.

d) aa) Die Frage der Staatlichkeit der Verfolgung des Beschwerdeführers ist im Gegensatz zu den vorstehend behandelten Punkten nicht ohne weiteres eindeutig zu beantworten: Lehre und Praxis sind sich darin einig, dass staatliche Verfolgung (im Falle des Erfüllens der übrigen diesbezüglichen Voraussetzungen) grundsätzlich zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, während rein private Verfolgung, etwa im Rahmen familiärer Blutrache, unter