1995 / 2 - 18

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demnach bereits die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Zielgerichtetheit und Verfolgungsmotivation ab. Die Frage, ob diese Nachteile eine asylrelevante Intensität erreicht hätten, könne bei dieser Sachlage offenbleiben.

4. a) Die Rechte und Pflichten von Kriegsgefangenen sind völkerrechtlich unter anderem im Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949 (nachfolgend: III. Genfer Abkommen; SR 0.518.42) umschrieben. Dieses wurde vom ehemaligen Jugoslawien im Jahre 1950 - abgesehen von zwei hier nicht interessierenden Ausnahmen - vorbehaltlos ratifiziert (vgl. die Übersicht über die Geltungsbereiche, Vorbehalte und Erklärungen zu den Genfer Abkommen I bis IV [SR 0.518.12] sowie die Zusatzprotokolle I und II zu diesen Vertragswerken vom 8. Juni 1977 [SR 0.518.521 und 0.518.522]). Ob die Internierung des Beschwerdeführers, wie vom BFF geltend gemacht, als (grundsätzlich nicht unzulässige) Kriegsgefangenschaft im Sinne von Artikel 4 des III. Genfer Abkommens zu qualifizieren ist, ergibt sich für die Asylrekurskommission nicht ohne weiteres: Einerseits ist der Rekurrent nicht eigentlich "in die Gewalt des Feindes gefallen" (vgl. Art. 4 des III. Genfer Abkommens sowie Art. 44 Abs. 1 des zugehörigen Zusatzprotokolls I), sondern offensichtlich das Opfer einer internen ethnischen "Säuberung" des HVO geworden und durch seine bisherigen Kameraden festgehalten worden. Andererseits wäre von der Vorinstanz vorab die grundsätzliche Frage zu klären gewesen, ob beziehungsweise inwieweit der HVO überhaupt den durch das III. Genfer Abkommen festgelegten Verpflichtungen unterliegt, nachdem es sich bei dieser Vereinigung offenbar nicht um reguläre Truppen eines die entsprechenden Vertragswerke durch Ratifikation anerkennenden Völkerrechtssubjekts handelt. Gegebenenfalls wäre auch zu prüfen gewesen, ob die im III. Genfer Abkommen verankerten Grundsätze heute bereits als Völkergewohnheitsrecht anzusehen sind. Diese Rechtsfragen brauchen indessen vorliegend nicht beantwortet zu werden, weil sie für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind: Das erwähnte Abkommen legt unter anderem Minimalgrundsätze betreffend die Behandlung von Kriegsgefangenen fest (vgl. etwa die Artikel 13-15, 25-32 sowie 49-57 des III. Genfer Abkommens), welche im Falle der Internierung des Beschwerdeführers indessen klarerweise nicht eingehalten worden sind. Selbst wenn dieser Freiheitsentzug als Kriegsgefangenschaft zu qualifizieren wäre, vermöchte dies die von ihm erlittenen Nachteile demnach nicht zu rechtfertigen. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob es sich vorliegend um eine Kriegsgefangenschaft im völkerrechtlichen Sinne handelt - beziehungsweise ob das III. Genfer Abkommen in