1995 / 2 - 17

previous next

die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

Nach Lehre und Praxis (vgl. A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 74 f. m.w.H. sowie S. 89 f. und 107 ff.; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 38 m.w.H. sowie S. 71 ff. und 125 ff.; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 181 ff. und 192 ff. je m.w.H. sowie S. 294 ff. und 333 ff.) setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im wesentlichen voraus, dass der betreffende Asylbewerber

- ernsthafte Nachteile in bestimmter Intensität erlitten hat
  (beziehungsweise solche bei einer Rückkehr in das Heimatland mit
  beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
  berechtigterweise befürchten muss), welche 
- ihm gezielt und
- aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
- (unmittelbar oder mittelbar) durch den Heimatstaat zugefügt
  worden sind.
- Die erlittene Verfolgung muss zudem zum Zeitpunkt der Ausreise
  noch aktuell sein (beziehungsweise muss ein kausaler
  Zusammenhang zwischen der Flucht und den erlittenen Nachteilen
  bestehen), und
- es muss dem Gesuchsteller unmöglich sein, in einem anderen Teil
  seines Heimatstaates Schutz vor Verfolgung zu finden (Ausschluss
  einer valablen sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative).
- Schliesslich findet der Gesuchsteller nach Lehre und Praxis keine
  Aufnahme als Flüchtling, wenn bis zum Zeitpunkt des Entscheids
  beziehungsweise Urteils eine derartige Besserung der Lage im
  Heimatland eingetreten ist, welche eine Schutzgewährung durch di
  Schweiz obsolet erscheinen lässt (vgl. etwa die bei Kälin [a.a.O., S.
  131 m.w.H.] zitierten Beispiele: Der Gesuchsteller wird in der
  Zwischenzeit begnadigt oder sein Heimatland kehrt zu
  rechtsstaatlichen und demokratischen Verhältnissen zurück).

b) Die Vorinstanz begründete ihre die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verweigernde Verfügung im wesentlichen folgendermassen: Dessen Erlebnisse würden eine Folge der im Heimatland herrschenden Kriegswirren darstellen und seien deshalb grundsätzlich weder als staatliche Verfolgung noch als Verweigerung staatlichen Schutzes zu qualifizieren; der bosnische Staat müsse zur Zeit als schutzunfähig angesehen werden. Die Internierung des Rekurrenten habe eine völkerrechtlich nicht unzulässige Kriegsgefangenschaft dargestellt und sich gegen ihn in seiner Eigenschaft als Soldat gerichtet und nicht gegen das "Individuum 'Moslem'". Der Freiheitsbeschränkung gehe