1995 / 1 - 10

previous next

Niederschrift... vom 2. Mai 1991, a.a.O., S. 12 f.). Dieses teils passive Gewährenlassen und Billigen, teils aktive Unterstützen der von muslimischer (kurdischer und türkischer) Seite erfolgenden Uebergriffe auf die Yeziden ist dem Staat daher insgesamt als mittelbare Verfolgung anzulasten.

6. a) Es ist im Zusammenhang mit den bisherigen Erwägungen zu prüfen, ob die oben-genannten direkten und mittelbaren staatlichen Massnahmen in ihrer Art und Weise geeignet beziehungsweise genügend sind, um für die Glaubensgemeinschaft der Yeziden von einer Kollektivverfolgung zu sprechen.

Das Asylgesetz unterscheidet nicht, ob sich eine Gefährdung auf ein Individuum oder auf ein Kollektiv bezieht. Indessen sind die in Artikel 3 AsylG (abschliessend) aufgezählten flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotive wie Rasse, Religion, Nationalität, soziale Gruppe teils schon von ihrer Definition her mit dem Begriff "Kollektiv" verbunden (vgl. S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asyl-recht, Bern u.a., 1987, S. 209). 

Die Schweizerische Asylpraxis behandelt die Frage der Kollektivverfolgung über die Grundsätze der begründeten Furcht, welcher eine Doppelnatur in dem Sinn zukommt, dass einerseits individuelle Massnahmen gefordert werden, andererseits aber auch Massnahmen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen, die sich gegen (andere) Personen richten, die in derselben Lage wie der Betroffene sind. 
Indessen genügt dabei gemäss Lehre und Praxis allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. S. Werenfels, a.a.O., S. 211 und dort Fussnote 90 mit Hinweis auf das UNHCR-Handbuch). Demzufolge müssen auch bei der Frage der Kollektivverfolgung besondere Umstände hinzukommen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht gemäss Artikel 3 AsylG als erfüllt beurteilt werden können, wobei natürlich vorausgesetzt wird, dass die Verfolgung aus den flüchtlingsrelevanten Motiven der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt. Dieses Erfordernis hinsichtlich weiterer, besonderer Umstände findet seine Rechtfertigung darin, dass die Feststellung, ob sich eine Verfolgung auf ein Kollektiv bezieht, unter Umständen schwierig sein kann.

Als erstes, unbestrittenes Erfordernis wird der Betroffene seine Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann ist analog der Prü-