1995 / 1 - 11

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fung einer geltend gemachten Individualverfolgung zu prüfen, ob die gegen das Kollektiv erfolgte Massnahme in ihrer Art und Weise gezielt nur auf dieses Kollektiv gerichtet ist, mithin über das hinausgeht, was andere Kollektive an Nachteilen und Uebergriffen hinzunehmen haben. Die als gezielt gegen ein Kollektiv gerichtet beurteilten Massnahmen müssen sodann eine gewisse Intensität aufweisen, um dem Anfordernis der ernsthaften Nachteile im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 AsylG zu genügen. Analog der Prüfung der Intensität einer individuell geltend gemachten Massnahme wird die genügende Intensität mit Bezug auf gegen das Kollektiv gerichtete Massnahmen zu bejahen sein, wenn es sich um Eingriffe handelt, die das Leben gefährden, die körperliche Integrität verletzen sowie - im Fall von Freiheitsbeschränkungen - von einer gewissen Dauer sind oder zumindest in ihrer Gesamtheit mit einer gewissen Häufigkeit vorkommen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehöriger Personen, kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden (vgl. S. Werenfels, a.a.O., S. 210). Die gezielten, häufigen und andauernden Massnahmen müssen sich grundsätzlich gegen alle Mitglieder des Kollektivs richten, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, begründete Furcht hat.

b) Von den oben (Ziff. 5) dargelegten direkten und mittelbaren staatlichen Massnahmen gegen die Yeziden ist die übrige Zivilbevölkerung der Türkei nicht gleichermassen betroffen. Diese Verfolgungsmassnahmen gehen in ihrer Form vielmehr weit über das hinaus, was heute andere religiöse oder ethnische Gruppen der Türkei an Benachteiligungen und Schikanen hinzunehmen haben; mithin sind diese Uebergriffe und zahlreichen Diskriminierungen als gezielt gegen die Glaubensgemeinschaft der Yeziden gerichtet zu bezeichnen. Diese Massnahmen erreichen zudem in ihrer Gesamtheit - ständige Eingriffe in die körperliche Integrität sowie willkürliche, immer wiederkehrende Beschränkungen der Freiheit - auch die im Sinne von Artikel 3 AsylG vorausgesetzte Intensität; mithin wird durch diese Verfolgungsmassnahmen das Leben der Yeziden im Herkunftsstaat wenn nicht gar verunmöglicht, so doch in un-zumutbarer Weise erschwert. Durch diese gezielten Massnahmen wie zwangsweiser Schulunterricht des Islam, Entführung von Frauen und Kindern zu Zwangsislamisierung und -heirat, bewusster Missachtung der Tabus der Yeziden durch die türkischen Behörden (Gutachten A. Sternberg-Spohr, a.a.O., S. 16) usw., werden zudem die Yeziden entgegen der Auffassung der Vorinstanz im Kernbereich ihrer religiösen Persönlichkeit getroffen und ihrer religiösen Identität beraubt. Diese Eingriffe sind geeignet, die Yeziden mitunter in schwere Gewissensnöte zu stürzen, insbesondere wenn es zu Kindesentführungen - um diese in einem anderen Glauben zu erziehen - oder zu