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Aus den Erwägungen:
4. a) Die Vorinstanz erachtete die aufgrund der Zugehörigkeit zur
yezidischen Glaubensgemeinschaft erlittenen Nachteile als nicht asylrelevant. So sei den Ausführungen nicht zu
entnehmen, die Beschwerdeführer seien im Kernbereich ihrer religiösen Persönlichkeit
getroffen worden oder gezielten Massnahmen unterworfen gewesen, die sie ihrer religiösen Identität
beraubt hätten.
b) Hierzu machen die Beschwerdeführer geltend, die sie betreffende
asylbegründende Gefährdungssituation stehe in direktem Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der
Yeziden. In der Folge wird unter Hinweis auf umfangreiches Informationsmaterial (Gutachten, Referate, bundesdeutsche Rechtsprechung sowie anderweitige Asylverfahren in der Schweiz) die
Situation der Yezidi erläutert. Es wird dabei beantragt, die in anderen
Asylverfah-ren bereits eingereichten Unterlagen beizuziehen. Diesem Antrag entsprechend hat die ARK diese Unterlagen, nebst den eigenen länderspezifischen
Unterlagen, konsultiert.
c) Die Schilderungen der Beschwerdeführer zur Situation der Yeziden
anlässlich der Befragungen sowie in der Rechtsmitteleingabe entsprechen den länderspezifischen
Kenntnissen der urteilenden Behörde.
Die Yeziden sind Anhänger eines Glaubens, der alte heidnische Bestandteile,
iranisch-zoroastrische Elemente, islamische (der Islam bildet ursprünglich die Grundlage) und schamanische (Beerdigung, Traumorakel, Tänze) sowie
Elemente aus dem Christentum (Taufe, Besuch von christlichen Kirchen bei Hochzeiten usw.) und Judentum (Speisegebote) übernommen hat. Von den Moslems werden sie daher als Ungläubige bezeichnet. Im Zentrum des
yezidischen Glaubens steht der Engel Pfau oder Melek Tau, der eins ist mit Gott; Gott ist nur der Schöpfer, der Engel Pfau ist das tätige, ausführende Organ. Die Yeziden praktizieren ihren Glauben geheim; sie unterliegen dem
"taqiyeh", das heisst, sie sollen sich nach aussen defensiv verhalten und Gott und den Engel Pfau nicht verleugnen, die Gemeinsamkeiten aber dort
anerkennen, wo sie mit anderen Buchreligionen vereinbar sind. Die eine letzte Stufe des
"taqiyeh" darf nicht überschritten werden: die Leugnung Gottes. Aufgrund der zunehmend ausgeweiteten Handhabung dieser defensiven Haltung ist dem "gewöhnlichen" gläubigen
Yeziden der angemessene Einblick in die Mysterien seiner eigenen Religion abhanden
gekommen. Ihm bleibt nur, sich streng an die auferlegten fünf Pflichten, die für jeden Yeziden jeden Ranges gelten, zu halten (ausführlich, vgl. Gutachten A. Sternberg-Spohr, 1988, Zentrale
Do-
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