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Ausreise. Deshalb seien sie zunächst ins Heimatdorf zurückgekehrt. Nach zwei bis drei Tagen seien sie zu seinen Schwiegereltern gegangen und hätten die persönliche Habe der Ehefrau abgeholt, bevor sie die Türkei endgültig
verlassen hätten.
Die Beschwerdeführerin bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers
hinsichtlich der Situation der Yezidi namentlich in der Umgebung von V. So habe sie sich während des Aufenthalts in V. aus Angst vor der moslemischen Nachbarschaft nicht
getraut, aus dem Haus zu gehen. In den letzten sechs bis sieben Jahren vor ihrer Ausreise sei in ihrem Heimatdorf dasselbe geschehen wie in jenem des Ehemannes. Die Soldaten seien
immer wieder gekommen, hätten willkürliche Festnahmen vorgenommen und die Leute - so auch ihren Vater und Bruder - geschlagen. Eine Cousine von ihr sei entführt worden und
seither spurlos verschwunden. Sie habe wie alle Frauen Angst vor Entführung und
Zwangsislamisierung gehabt. Indessen sei sie persönlich, da sie jegliche Kontakte mit den Behörden gemieden habe, nie geschlagen worden. Als schwangere Frau habe sie zudem Angst gehabt, zu einem (türkischen,
muslimischen) Arzt zu gehen.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 1993 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der
Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete das BFF die vorläufige Aufnahme an, da den
Beschwerdeführern unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine allfällige Rückkehr in die von den meisten Yezidi inzwischen
verlassenen Heimatdörfer in der Osttürkei ebensowenig zugemutet werden könne wie eine soziale
Integration in einer für sie, angesichts ihrer sozialen Herkunft, völlig fremden
Umgebung einer Grossstadt im Westen der Türkei. Der Vollzug der Wegweisung würde demnach eine
unzumutbare Härte für die Beschwerdeführer darstellen.
Mit Eingabe vom 21. Januar 1994 beantragen die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der
Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, den Beschwerdeführern Asyl zu erteilen.
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