1995 / 1 - 4

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer sind yezidische Glaubensangehörige kurdischer Ethnie. Sie verliessen die Türkei im September 1989 und reichten im gleichen Monat in der Schweiz ein Asylgesuch ein. In der kantonalen Befragung vom Dezember 1989 und in der Anhörung beim BFF vom November 1992 brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe sich zwar politisch nicht engagiert, jedoch mit seiner Familie (Eltern und Geschwister) verschiedene kurdische Organisationen mit Geld und Lebensmitteln und - sofern verlangt - mit unterschiedlichen Informationen unterstützt. Es habe sich später ergeben, dass sich zum Teil Soldaten als PKK-Kämpfer ausgegeben hätten, um in der Folge gegen die Yezidi vorgehen zu können.

Seine Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yezidi hätten bereits in seiner Jugendzeit begonnen. Insbesondere seien er und die Familie von der moslemischen Bevölkerung unterdrückt worden, und auch die Kurden hätten sie nicht akzeptiert. Sein Heimatdorf in der Provinz Sanliurfa sei ausschliesslich von Yezidi bewohnt gewesen. Die umliegenden Dörfer hätten in der Mehrheit Muslims bewohnt. Von diesen seien sie ständig unterdrückt worden. Die jungen yezidischen Mädchen seien ständig in Gefahr gewesen, entführt, zwangsislamisiert und unter Umständen sogar vergewaltigt zu werden; in seinem Heimatdorf sei dies drei Mädchen widerfahren, wobei eines der Mädchen zu seiner Sippe gehört habe. Es sei in jedem Fall erfolglos versucht worden, Anzeige zu erstatten. Die Kinder könnten nicht oder nur in einer benachbarten Ortschaft zur Schule gehen und würden dabei zur Teilnahme am islamischen Unterricht gezwungen. Sodann werde die Bewegungsfreiheit der Yezidi durch schikanöse Identitätskontrollen erheblich eingeschränkt. Schliesslich sei immer wieder Militär ins Dorf gekommen und habe die Bevölkerung unter dem Vorwurf, die PKK zu unterstützen, auf dem Dorfplatz versammelt, geschlagen und schikaniert; auch seien die Häuser durchsucht worden. Er selber sei mit anderen Personen seit etwa zwei oder drei Jahren immer wieder auf den Posten von Karakuzu gebracht und dort der Unterstützung der PKK bezichtigt worden. Dabei seien sie geschlagen worden. Aus Mangel an Beweisen sei er jeweils nach einigen Stunden wieder freigekommen. Der militärische Druck habe sich immer mehr verstärkt, weshalb seine Familie im Jahr 1987/88 vom angestammten Dorf in das 20 bis 25 Kilometer entfernte Nachbardorf V. umgezogen sei. Dort habe er auch im Jahr 1989 geheiratet. Sie seien jedoch auch in V. ständig von den Behörden und der moslemischen Bevölkerung schikaniert worden. Der Beschwerdeführer sei wiederholt festgenommen worden, das letzte Mal etwa eine Woche vor der