1994 / 26 - 191

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Am 1. Februar 1993 gab S.K. ein angeblich von der Jamaat Ahmadia (Lahori-Gruppe) stammendes Bestätigungsschreiben vom 20. Januar 1993 zu den Akten, wonach er seit 1980 aktives Mitglied der Jamaat Ahmadia (Lahori Group) sei und diese finanziell unterstütze. Zusätzlich habe er sich bei der Verbreitung der Jamaat verdient gemacht. 

Mit Schreiben vom 16. September 1993 teilte das BFF S.K. mit, Abklärungen in führenden Kreisen der Ahmadiyya-Lahori-Glaubensgemeinschaft hätten ergeben, dass er dieser Glaubensgemeinschaft nicht angehöre.

In seiner Stellungnahme vom 27. September 1993 führte S.K. aus, das Abklärungsergebnis sei für ihn unverständlich. Dies umso mehr, als er den Präsidenten der Lahori Group, Ch. S. A., identisch mit dem Aussteller des schriftlichen Beweisstückes vom 20. Januar 1993, persönlich kenne. Daneben sei er zum Zeitpunkt der Ausreise mit vier weiteren Mitgliedern dieser Gruppe näher bekannt gewesen. Die Abklärungen des BFF seien offenbar anonym erfolgt, und es würde kein Name dafür bürgen, dass die Abklärungen richtig seien. Im Zweifelsfalle sei Ch. S. A. direkt anzufragen, ob er die Mitgliedschaft des Gesuchstellers bestätigen könne. Im übrigen stelle die Verweigerung der Namensbekanntgabe der BFF-Informanten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 1993 lehnte das BFF das Asylgesuch von S.K. ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, er vermöge mit seinen Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Artikel 12a AsylG nicht zu genügen. Die Abklärungen in führenden Kreisen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan hätten ergeben, dass S.K. dieser Glaubensgemeinschaft nicht angehöre. Die eingereichte Bestätigung vermöge daran nichts zu ändern, sei tatsachenwidrig und widerspreche zudem inhaltlich seinen Aussagen anlässlich der kantonalen Befragung. Zudem stimme die Unterschrift des Dokumentes nicht mit derjenigen überein, die nach gesicherten Erkenntnissen des BFF bei solchen Bestätigungen nur von einer einzigen Person der Ahmadiyya stammen könne. Das Dokument müsse daher als Fälschung eingezogen werden.

Mit Beschwerde vom 25. November 1993 beantragte S.K., die Verfügung des BFF vom 21. Oktober 1993 sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.

Die ARK weist die Beschwerde ab.