1994 / 26 - 192

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Aus den Erwägungen:

2. c) - Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die Vorinstanz willkürlich die Akteneinsicht in verschiedene für den Entscheid wesentliche Dokumente (A4, A5, A9, A10 und A21) verweigert und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Diese Dokumente seien unter Ansetzung einer Nachfrist zur Stellungnahme zur Akteneinsicht freizugeben. Die Abklärungsergebisse des BFF bezüglich seiner Ahmadi-Zugehörigkeit seien ihm zudem in inhaltlich ungenügender Weise zur Kenntnis gebracht worden. Mit der eingereichten Bestätigung vom 20. Januar 1993 habe er den Beweis dafür erbracht, dass er seit 1980 Mitglied der Ahmadiyya-Lahori-Group sei, weshalb ihm in der Schweiz politisches Asyl zu erteilen sei.

d) - Mit Zwischenverfügung vom 12. November 1993 wies das BFF das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers bezüglich der Akten A4/2, A5/4, A9/5, A10/1 und A21/2 mit der Begründung ab, es handle sich dabei um interne Akten, welche nach bundesgerichtlicher Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstünden. 

aa) - Verwaltungsinterne Akten sind Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind. Gemäss Praxis des Bundesgerichts (BGE 115 V 303) lässt sich für solche Akten ein Akteneinsichtsanpruch weder gestützt auf das VwVG noch aufgrund des verfassungsmässigen Mindestschutzes nach Artikel 4 BV ableiten. Ob ein Aktenstück als intern bezeichnet werden kann, entscheidet sich im konkreten Fall nach der objektiven Bedeutung desselben für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung, und nicht nach der Einstufung des Beweismittels durch die Verwaltung als internes Papier (BGE, a.a.O. [vgl. Grundsatzentscheid der ARK vom 20. Dezember 1993 i.S. A.D., EMARK 1994 Nr. 1]). Die Anforderungen an interne Akten vermögen vorliegend nur die Aktenstücke A9 und A10 zu erfüllen. Es handelt sich dabei um einen internen Meinungsaustausch zwischen dem für den Fall verantwortlichen Sachbearbeiter und dem Länderexperten des BFF bezüglich der Frage des weiteren Vorgehens. Diese Dokumente sind somit zu Recht als interne Akten bezeichnet und die Einsichtnahme mit Verweis auf BGE 115 V 303 verweigert worden.

bb) - Die Anfrage betreffend Religionszugehörigkeit vom 24. Juli 1990 (A4/2), die diesbezügliche Antwort vom 9. Oktober 1990 (A5/4) sowie die