1994 / 24 - 178

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staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11). Allein schon die subjektive Furcht würde für die Bejahung einer begründeten Furcht ausreichen, wenn sie zwar diejenige eines vernünftigen Menschen überstiege, aber trotzdem nachvollziehbar bliebe (vgl. ARK-Urteil v. 11.9.1992, publ. in ASYL 1992/4, S. 71 ff.). 

Vorliegend ist eine subjektive Furcht aufgrund der mit dem syrischen Geheimdienst im Jahr 1987 persönlich gemachten Erfahrungen (Inhaftierung und Folter während 22 Tagen) zu bejahen. Wohl hat sich die Lage im Libanon seit der Inhaftierung bezüglich des Risikos der Inhaftierung durch die Syrer generell entschärft, doch kann dies nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für Personen gesagt werden, die den Syrern noch heute namentlich als ehemalige antisyrische Aktivisten bekannt sind. Es trifft zu, dass die Syrer im öffentlichen Leben Libanons heute weitgehend präsent sind. Danach ist es unwahrscheinlich, sich im Libanon bewegen zu können, ohne ab und zu unfreiwillig in Kontakt mit den syrischen Sicherheitskräften zu treten. Es ist davon auszugehen, dass der Name des Beschwerdeführers den Syrern aufgrund seiner politischen, antisyrischen Aktivitäten und der damaligen Inhaftierung auch heute noch bekannt ist, und dass deshalb, wie im übrigen aus dem Schreiben von Amnesty International hervorgeht, ein beträchtliches Risiko besteht, dass dieser sogar anlässlich einer Kontrolle durch syrische Sicherheitskräfte, deren Handeln im Staat Libanon heute als mittelbar staatlich zu bezeichnen ist, wegen seiner ehemaligen politisch motivierten Aktivitäten flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt würde. Weiter geht aus dem Schreiben hervor, dass aufgrund des Sicherheitsabkommens vom September 1991 zwischen Syrien und Libanon, das unter anderem den Austausch von Informationen vorsieht bezüglich Personen, die die Sicherheit eines der beiden Länder gefährden, nicht auszuschliessen sei, dass dem Beschwerdeführer selbst anlässlich einer Kontrolle durch die libanesischen Sicherheitskräfte Überstellung an die Syrer drohen würde, wie dies beispielsweise im Fall von acht Personen, die in Beirut öffentlich den Abzug der syrischen Truppen verlangt hätten, im März 1993 geschehen sei. Diesfalls würde er, wenn nicht durch die libanesischen Sicherheitskräfte, dann mit Sicherheit - so die Formulierung durch Amnesty International - durch die Syrer gefoltert oder schlecht behandelt. Von Letzteren hätte er im Minimum Folter und eine lange Haft, wenn nicht sogar den Tod zu erwarten, ohne dass ein Strafverfahren durchgeführt worden wäre. 

Aufgrund der heute zur Verfügung stehenden Informationen und des vom Beschwerdeführer im Kontakt mit den syrischen Sicherheitskräften Erlebten, ist die Furcht vor Nachteilen gemäss Artikel 3 AsylG auch im jetzigen Zeitpunkt