1994 / 24 - 177

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vorhergehenden Ziffern sowie auf die bei der Befragung geltend gemachten Vorbringen verwiesen.

8. - Artikel 3 AsylG definiert Flüchtlinge als Ausländer, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vergangene Verfolgung ist grundsätzlich nur dann für die Anerkennung als Flüchtling beachtlich, als sie noch andauert oder - falls sie bereits abgeschlossen ist - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt beziehungsweise wenn die Rückkehr in den Verfolgerstaat aus triftigen Gründen, die auf die frühere Verfolgung zurückgehen, nicht zugemutet werden kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 31, S. 222 f. u. dortige Hinweise).

a) - Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Einerseits ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Die allgemeinen Verhältnisse im Libanon haben sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Die Frage stellt sich nun, ob diese Tatsachenfeststellung unter dem Gesichtspunkt der begründeten Furcht auch bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation durch die Syrer zutrifft, was im folgenden zu prüfen ist.

b) - Die Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente (vgl. Kälin, a.a.O., S.137 ff.; A. Achermann/ Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S.108). Voraussetzung zur Anerkennung als Flüchtling ist, dass der Gesuchsteller subjektiv Furcht vor Verfolgung hat. Die Furcht muss aber ihrerseits durch die tatsächliche Situation objektiv begründet sein. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit