1994 / 24 - 176

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der syrische Geheimdienst verfolge nach wie vor Personen, die die Staatssicherheit Syriens verletzten. Es hänge deshalb vom künftigen Verhalten des Beschwerdeführers ab, ob er erneut mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Entgegen dieser Betrachtungsweise dürfte wahrscheinlicher sein, dass die Syrer nicht nur Personen verfolgen, die jetzt oder künftig die Staatssicherheit "verletzen" beziehungsweise gefährden, sondern auch solche, die dies nachgewiesenermassen oder auch nur vermutungsweise vor ein paar Jahren getan haben. Davon geht auch Amnesty International im Schreiben aus, wo ausgeführt wird: "Si la simple appartenance au NVP ne saurait constituer en soi un motif de persécution, la participation à des événements tels qu'une attaque armée contre un poste syrien, au contraire, entraînent un risque élevé de persécution en cas de retour au Liban. L'intéressé sera en effet clairement considéré comme un ennemi par les Syriens. S'il est identifié comme tel, il ne sera en sécurité sur aucune partie du territoire libanais." Es ist deshalb festzustellen, dass die syrischen Sicherheitskräfte unter Umständen durchaus ein Interesse an der Verfolgung von ehemals sie bekämpfenden Mitgliedern der NVP hat. 

Amnesty International äussert sich nicht ausdrücklich zur Generalamnestie, doch ist aufgrund dessen Inhalts darauf zu schliessen, dass die Verfolgung von NVP-Mitgliedern durch die Generalamnestie keineswegs ausgeschlossen ist. Die Vorinstanz hat sich zu den Ausführungen des Beschwerdeführers über die Anwendung der Generalamnestie in seiner Vernehmlassung nicht geäussert. Es ist in Uebereinstimmung mit dem Schreiben von Amnesty davon auszugehen, dass NVP-Mitglieder, wenn überhaupt, zumindest nicht in einer umfassenden, auch ehemals militante Mitglieder einschliessenden Weise von der Generalamnestie umfasst sind. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit als berechtigt. 

6. - (...)

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft gemacht zu beurteilen sind und dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft somit vom Sachverhalt ausgegangen werden darf, wie ihn der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung schilderte und wie er vorn unter Ziffer 5 c und d festgestellt wird.

7. - Gemäss Artikel 61 Absatz 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst, wenn der massgebliche Sachverhalt sich aufgrund der Aktenlage erstellen lässt. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Diesbezüglich wird auf die