1994 / 24 - 175

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Jahren immer wieder Kampfhandlungen stattgefunden. Cirka 1985 sei das Haus von Moustafa Saad von den Syrern beschossen worden und cirka 1986 sei von diesen ein Anschlag auf das Auto dessen Bruders verübt worden. Es sei verständlich, dass Moustafa Saad der Auskunftsperson des Bundesamtes keine negativen Angaben über die Syrer gemacht habe, seien diese doch die wahren Beherrscher des Landes und zu gross seien die politischen Interessen. Ein Freund des Beschwerdeführers befinde sich wie viele andere Parteimitglieder seit 1979 in syrischer Haft. Das Bundesamt halte in seiner Aktennotiz selbst fest, dass syrische Sicherheitsagenten freien Zugang zu Saida hätten. 

Die Verhältnisse im Libanon haben sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Die politischen Organe haben sich neu konstituiert und der libanesische Staat hat wichtige Teile des Landes unter Kontrolle. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers über Kriegsdrohungen und Instabilität der Lage im Libanon nichts zu ändern. Die allgemeine politische Situation ist vorliegend auch nicht von entscheidender Bedeutung. Vielmehr interessiert, ob und inwiefern syrische Sicherheitskräfte auch heute noch im Libanon präsent sind und ob sie an der Verfolgung von ehemals gegen sie opponierenden Anhängern der NVP noch interessiert sind beziehungsweise ob sie diese als amnestiert betrachten. Die Präsenz der syrischen Sicherheitskräfte ist aufgrund der Ausführungen des Bundesamtes (Vernehmlassung und Aktennotiz), des Beschwerdeführers selbst und der Darstellung im Schreiben von Amnesty International sowie aufgrund der aus der Presse und spezifischen Länderberichten bekannten allgemeinen Lage ohne weiteres zu bejahen. 

Weiter ist auf die Ausführungen bezüglich der zweiten und dritten Frage im Schreiben von Amnesty International zu verweisen. Daraus geht hervor, dass die Zugehörigkeit zum politischen Flügel der NVP für sich alleine zur Zeit kein ernsthafter Beweggrund zur Verfolgung im Libanon sei. Hingegen gelte dies nicht für im Dienste der Volksbefreiungsarmee gestandene Angehörige der NVP, die wiederholt gegen die syrischen Truppen beziehungsweise gegen die AMAL aktiv gewesen seien. Insbesondere hätten auch heute noch Personen, die an den Kämpfen teilgenommen hatten, eine höhere Stellung in der Partei inne hatten, einmal verhaftet worden sind oder antisyrische Politik im Exil betrieben hatten, mit ihrer Verhaftung im Libanon zu rechnen, vor allem, wenn ihr Name auf einer Liste von gesuchten Personen stehe. Da die NVP der Fatah von Yasser Arafat nahestünde, sei sie in den Augen der Syrer und diesen nahestehenden Gruppierungen ein potentieller Gegner der Syrer. Die Vorinstanz stellte anlässlich ihrer ersten Vernehmlassung unter anderem fest,