1994 / 24 - 174

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Empfangsstellenprotokoll als auch aus demjenigen der Fremdenpolizei, dass der Beschwerdeführer wegen der politisch motivierten Verfolgung durch die Syrer und anderer kleinerer Milizen geflüchtet sei. Es ist in keiner Weise ersichtlich, aufgrund welcher Umstände das Bundesamt auf den zusätzlichen Ausreisegrund der Unmöglichkeit einer gesicherten Lebensführung gekommen ist. Die Rüge, das Bundesamt habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, erweist sich diesbezüglich als berechtigt.

d) - Das Bundesamt geht davon aus, dass sich in der Zwischenzeit die politische Situation im Libanon grundlegend verändert habe. Der Beschwerdeführer wendet ein, diese Aussage entspreche nur teilweise der Wahrheit. Er gibt immerhin zu bedenken, dass die Syrer gemäss dem Abkommen von Taif bis Ende September 1992 alle Truppen aus dem Libanon hätten abziehen müssen. Das Gegenteil sei jedoch der Fall. Zufolge israelischer Kriegsdrohungen hätten sie diese sogar verstärkt. Aufgrund der gegenseitigen Kriegsdrohungen und der allgemein unstabilen Lage im Libanon sei es unverständlich, wie das Bundesamt von einer Normalisierung der Lage sprechen könne. Umfang und Natur der Generalamnestie seien auch heute noch völlig unklar. Sie sei für das Parlament vielmehr Anlass gewesen, die alten Auseinandersetzungen verbal weiterzuführen. Die Vermutung liege nahe, dass sie hauptsächlich ein Instrument zur Ermöglichung eines unbelasteten Neubeginns herrschender Persönlichkeiten und Familien darstelle. Das Bundesamt liess sich dazu vernehmen, dass ihm aufgrund verlässlicher Informationsquellen bekannt sei, dass Anhänger der NVP in Saida alleine aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Verfolgungsmassnahmen seitens der Syrer mehr zu befürchten hätten. Die Partei sei auch heute noch legal und sei nicht verboten worden. Die syrischen Geheimdienste verfolgten indessen nach wie vor Personen, die die Staatssicherheit Syriens verletzten. Das Bundesamt schob auf die Frage nach seinen "verlässlichen Informationsquellen" weitere Informationen nach. Demnach habe sich die NVP unter der Führung Moustafa Saads als eine der ersten Milizen entwaffnen lassen. Sie habe fortan als legale Partei gegolten und habe an den ersten Nachkriegsparlamentswahlen unter syrischer Kontrolle teilgenommen. Es sei auch heute noch eines der auffallendsten Merkmale der Politik der NVP in Saida, dass sie auf die verschiedensten Allianzen zählen konnte, weil sie sich nie expansionistisch verhalten habe und sich immer auf die Agglomeration Saida konzentriert habe. Der Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Stellungnahme dazu soweit einverstanden. Die Meinung des Bundesamtes in der erwähnten Aktennotiz, dass das Verhältnis zwischen der NVP und den syrischen Militärbehörden nie eigentlich getrübt gewesen sei, bestreitet er hingegen. Zwischen diesen Parteien hätten 1976 und in den darauffolgenden