1994 / 24 - 173

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Aus den Erwägungen:

5. a) - In der Eingabe vom 4. Juni 1992 bringt der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin unter anderem im wesentlichen vor, er habe sich nach seiner Inhaftierung nicht mehr zu Hause bei seinen Eltern aufgehalten, sondern sei entweder in den Bergen bei seiner Kampftruppe, bei Freunden oder bei Verwandten gewesen. Ausserdem habe er sich unmittelbar nach seiner Freilassung um einen Pass bemüht. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer von der sogenannten Generalamnestie erfasst werde, weil deren Natur und Umfang nach wie vor unbestimmt sei. Der Beschwerdeführer rügt demzufolge sinngemäss, dass das Bundesamt Artikel 3 AsylG unrichtig ausgelegt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe.

b) - Das Bundesamt lehnt das Asylgesuch unter anderem gestützt auf die Feststellung ab, der Gesuchsteller habe nach seiner Freilassung mit seiner Flucht über ein Jahr zugewartet, weshalb ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen geltend gemachtem Nachteil und der Flucht nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer versucht, sein etwas mehr als einjähriges Verbleiben damit zu erklären, dass er keineswegs normal weitergelebt habe, sondern quasi untergetaucht sei, das heisst sich mal bei Freunden, mal bei Verwandten und mal bei seiner Kampftruppe aufgehalten habe. Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung daran fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung in einem Gebiet verblieben sei, wo er bei tatsächlichem Vorliegen einer zielgerichteten Fahndung hätte festgenommen werden können. 

Es darf hier offen bleiben, welche der Sachverhaltsdarstellungen den Tatsachen entspricht, denn flüchtlingsrechtlich ist die Frage von geringer Bedeutung. Es ist im folgenden (Ziff. 8) soweit entscheidwesentlich darauf zurückzukommen.

c) - Weiter begründet das Bundesamt seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der Umstand, dass dem Gesuchsteller zufolge der allgemeinen Bürgerkriegssituation die Möglichkeit einer gesicherten Lebensführung zu fehlen scheine, keinen asylrechtlich relevanten Nachteil darstelle. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde ein, einen derartigen Ausreisegrund nie genannt zu haben. Das Bundesamt verzichtete in seiner Vernehmlassung auf eine diesbezügliche Stellungnahme.

Es ist festzustellen, dass ein derartiges Ausreisemotiv aus den Akten des Beschwerdeführers nicht hervorgeht. Vielmehr ergibt sich sowohl aus dem