1994 / 24 - 179

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nachvollziehbar. Dieser Einschätzung folgt sinngemäss auch das Bundesamt in seiner Vernehmlassung bezüglich derjenigen Personen, die die Staatssicherheit Syriens gefährdeten. Die Frage, ob Personen, die wie der Beschwerdeführer einen Überfall auf eine syrische Geheimdienststellung durchgeführt haben, unter die erwähnte verfolgte Kategorie fallen, ist zu bejahen. Bezüglich der Beurteilung der Generalamnestie vom August 1991 ist den Ausführungen des Beschwerdeführers mit Blick auf die Ausführungen im Schreiben von Amnesty International zu folgen. Umfang und Natur der Generalamnestie sind nach wie vor unklar. Gemäss dem erwähnten Schreiben steht die andauernde Inhaftierung von NVP-Mitgliedern im Libanon oder in Syrien zwar nicht mit Sicherheit fest, doch sei bei der Zahl der Verhaftungen der letzten Jahre zu vermuten, dass sich darunter auch NVP-Mitglieder befänden. Diese Vermutung deckt sich im wesentlichen mit der Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach etliche Mitglieder der NVP von der Generalamnestie nicht betroffen seien. Es steht deshalb nicht fest, dass der Beschwerdeführer von der Generalamnestie umfasst wäre.

c) - Weder rück- noch vorausschauend bestand und besteht eine sichere inländische Fluchtalternative. Wie schon erwähnt, dauert der Einfluss der Syrer und damit des syrischen Geheimdienstes auf das öffentliche Leben im Libanon unvermindert fort. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung noch über ein Jahr im Libanon aufgehalten hat, kann dies dennoch nicht als Beweis für eine sichere inländische Fluchtalternative gewertet werden, weil er durch ständigen Wechsel seines Aufenthaltsortes gemäss eigener Angaben dem Zugriff der Syrer zu entfliehen suchte. Aufgrund der oben erwähnten allgemeinen Lage ist zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer Kontakte mit den Syrern im Libanon vermeidbar wären.

d) - Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Situation, wie sie im Zeitpunkt der Flucht bestand und auch heute praktisch unverändert andauert, objektiverweise berechtigte Furcht hatte und noch hat, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Rüge, das Bundesamt habe Artikel 3 AsylG falsch ausgelegt, hat sich somit als berechtigt erwiesen. 

Aufgrund obenstehender Erwägungen erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft.