1994 / 23 - 169

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VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

4. - Gemäss Artikel 16 Absatz 2 AsylG kann der Bundesrat Staaten bezeichnen, in welchen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht; entsprechende Beschlüsse überprüft er periodisch. Stammt der Gesuchsteller aus einem solchen Staat, wird auf sein Gesuch oder seine Beschwerde nicht eingetreten, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung.

Am 25. November 1991 bezeichnete der Schweizerische Bundesrat Angola als verfolgungssicheres Land (sog. "safe country").

5. - Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 10. März 1992 auf das Asylgesuch gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 AsylG nicht ein, da sich den Aussagen der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG entnehmen liessen, welche die Vermutung des Artikel 16 Absatz 2 AsylG umstossen würden.

Im Rahmen seiner periodischen Überprüfung kam der Schweizerische Bundesrat am 25. November 1992 auf seinen Beschluss vom 25. November 1991 zurück und erklärte, Angola könne nicht mehr als safe country bezeichnet werden. Damit ist offensichtlich, dass die Berufung des Bundesamtes auf Artikel 16 Absatz 2 AsylG für Asylgesuchsteller aus Angola nicht mehr gegeben ist. 

Mit der Einlegung eines Rechtsmittels wird die Streitsache grundsätzlich an die nächst höhere Instanz übergeleitet (sog. Devolutiveffekt). Damit wird die Beschwerdeinstanz zuständig, sich mit der Sache zu beschäftigen. Gleichzeitig verliert die Vorinstanz die Berechtigung, sich weiterhin mit der Streitsache als Rechtspflegeinstanz auseinanderzusetzen. Ausnahme hievon bildet Artikel 58 VwVG, wonach die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zur Einreichung der Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann. Die Praxis geht indes noch einen Schritt weiter und lässt auch eine spätere Aufhebung der Verfügung durch die Vorinstanz zu (vgl. F. Gygi, a.a.O., S. 189, mit Hinweisen auf die Praxis), somit bis vor Ergehen des Entscheids der Rechtsmittelinstanz.

Die Vorinstanz hat nach dem Bundesratsbeschluss vom 25. November 1992 betreffend Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung [Nichteintreten auf