1994 / 23 - 168

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war und sich keine Hinweise auf individuelle Verfolgung ergäben. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diese Verfügung reichte die Familie K. am 10. April 1992 Beschwerde ein. Der Vollzug wurde durch die Instruktionsrichterin am 15. April 1992 vorsorglich ausgesetzt, und mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 1992 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder hergestellt. 

Am 6. Juli 1992 wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. Am 2. September 1992 zog das BFF seine Verfügung bezüglich des Vollzugs der Wegweisung in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an. In den übrigen Punkten des Dispositivs hielt das BFF an seiner Verfügung fest und beantragte auch im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels vom 13. November 1992 die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und überweist die Akten dem BFF zur Fortführung des Asylverfahrens.


Aus den Erwägungen:

2. - Mit Beschwerde an die ARK kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 11 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesamt ist auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer vom 22. Februar 1991 nicht eingetreten. Mit der Beschwerde kann im Rahmen der gesetzlichen Rügegründe nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch eingetreten (vgl. P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 101). Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz ist somit darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen. Eine neue Verfügung an Stelle der aufgehobenen hätte gegebenenfalls die Vorinstanz zu treffen (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 231).

3. - Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Ihre Legitimation ist damit gegeben (Art. 12 AsylG, Art. 48, 50 ff.