1994 / 23 - 170

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Asylgesuch] von der dargelegten Möglichkeit der Wiedererwägung keinen Gebrauch gemacht.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Grundlage der seinerzeitigen Nichteintretensverfügung des Bundesamtes hinfällig geworden ist. Damit hat die Vorinstanz ihre Verfügung zu Unrecht nicht in Wiedererwägung gezogen. Die angefochtene Verfügung und deren Abänderung vom 4. September 1992 ist daher aufzuheben. Da die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für eine undurchführbare Wegweisung erst ab angezeigter Rechtskraft des Asylentscheids beginnt (vgl. Ziff. 2 der Verfügung vom 4. September 1992), bestimmt sich das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführer weiterhin nach Artikel 19 Absatz 1 AsylG. 

Die Beschwerde ist, da offensichtlich begründet, im einzelrichterlichen Verfahren gutzuheissen (Art. 10 und 25 Abs. 3 VOARK).