1994 / 17 - 134

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Auf entsprechende Anfrage der Kommission vom 10. März 1993 liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 1993 ausführen, dass sie an den Anträgen in ihrer Beschwerde festhalte. 

Die ARK heisst die Beschwerde gut.


Aus den Erwägungen:

3. - Die Vorinstanz hat das Asylgesuch mit der Begründung abgelehnt, die von der Beschwerdeführerin angeführten Behelligungen seien zu wenig intensiv, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Artikel 3 AsylG zu gelten. Weiter bestünden keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin habe befürchten müssen, künftig asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, da sie zum einen nie festgenommen worden sei und zum anderen vor ihrer Ausreise einen Reisepass erhalten habe.

a) - Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Flüchtlingseigenschaft müsse an objektiven Kriterien gemessen werden, an die sich auch die entscheidenden Asylbehörden zu halten hätten. 

Dazu ist generell festzuhalten, dass nicht alle Benachteiligungen durch staatliche Behörden genügend intensiv sind, um als asylrelevante Verfolgung eingestuft zu werden. Diese Betrachtungsweise entspricht nicht nur der Praxis der schweizerischen Asylbehörden, sondern auch der Meinung der herrschenden Doktrin (vgl. dazu W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 49, 75, 83 ff. und 95; Handbuch UNHCR, Ziffer 70; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern und Stuttgart 1991, S. 77 und 92). Den von der Beschwerdeführerin angeführten Behelligungen - Befragungen nach dem Aufenthaltsort der Brüder, Razzien im Dorf und Hausdurchsuchungen - mangelt es in casu an der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorausgesetzten Intensität.

b) - Weiter wird in der Beschwerdeschrift angeführt, es bestünden genügend Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin auch künftig behördliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Insbesondere würde sie bei einer allfälligen Einreise in die Türkei sofort verhaftet werden. Dies sei auch ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bruder A. T. bei dessen Rückkehr in das Heimatland widerfahren. Zudem sei dessen türkischer Pass konfisziert und erst nach sechs Monaten wieder zurückgegeben worden. Auch ihr