1994 / 17 - 133

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holt von den türkischen Sicherheitskräften belästigt worden, indem man sie nach deren Aufenthaltsorten gefragt habe. Auch hätten in ihrem Heimatdorf Razzien stattgefunden und man habe ihr Haus nach Waffen durchsucht. Sie sei jedoch nie verhaftet worden. 

Am 9. August 1988 wurde das Asylgesuch des Bruders V. T. der Beschwerdeführerin letztinstanzlich abgewiesen und dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Einige Monate nach der Ausschaffung von V. T. in die Türkei wurde dieser in ein Ermittlungsverfahren verwickelt, in dessen Folge er am 29. Juni 1989 festgenommen und misshandelt wurde. Die gegen ihn am 10. Juli 1989 erhobene Anklage beim Staatssicherheitsgericht Malatya wegen Hilfeleistung für eine Bande (in casu PKK) wurde am 12. Dezember 1989 mangels Beweisen abgewiesen und V. T., der sich seit 14. November 1989 wieder auf freiem Fuss befand, freigesprochen. Am 3. Mai 1990 reiste V. T. erneut in die Schweiz ein. Aufgrund der begründeten Furcht von V. T., in Zukunft weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, wurde dessen zweites Asylgesuch am 14. September 1990 durch den Delegierten für das Flüchtlingswesen (neu: BFF) gutgeheissen.

Mit Verfügung vom 22. Mai 1992 lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab.
Mit Eingabe vom 16. Juni 1992 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, es sei die Verfügung des BFF vom 22. Mai 1992 aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. 

Im November 1992 fanden in der Schweiz die Delegiertenwahlen für ein kurdisches Nationalparlament statt, für welches unter anderem auch die Beschwerdeführerin kandidierte.

Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFF seine Verfügung vom 22. Mai 1992 am 5. März 1993 wiedererwägungsweise auf und stellte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund ihres politischen Engagements in der Schweiz fest. Gleichzeitig wurde verfügt, das Asylgesuch bleibe gestützt auf Artikel 8a AsylG als Asylausschlussgrund abgelehnt. Die Beschwerdeführerin werde aus der Schweiz weggewiesen. Der Vollzug der Wegweisung werde jedoch durch eine vorläufige Aufnahme ersetzt, da eine Rückschaffung in den Heimatstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zulässig sei.