1994 / 16 - 130

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Mit als "Rechtsverweigerungsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 13. September 1993 beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, das BFF sei anzuweisen, auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sei einzutreten, beziehungsweise sei mittels Verfügung die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Der Vollzug der Wegweisungsverfügung des Bundesamts für Ausländerfragen sei bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu sistieren.


Aus den Erwägungen:

1. - Gemäss Artikel 11 Absatz 2 AsylG entscheidet die ARK endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes für Flüchtlinge über Verweigerung von Asyl und Wegweisung.

Handelt es sich um Beschwerden wegen Verweigerung entsprechender Verfügungen des Bundesamtes, ergibt sich indes nicht die Zuständigkeit der ARK in analoger Weise. Eine Partei kann jederzeit gegen die Behörde, die eine Verfügung unrechtmässig verweigert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung an die Aufsichtsbehörde führen (Art. 12 AsylG i.V.m. Art. 70 VwVG). Die Beschwerde geht also nicht an die Beschwerdeinstanz, die zuständig wäre, wenn nicht Rechtsverweigerung, sondern eine Verfügung der säumigen Behörde beanstandet würde (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 226).

2. - Die Beschwerdeeingabe ist als "Rechtsverweigerungsbeschwerde" bezeichnet. Für die Frage der Zuständigkeit ist daher zuerst zu prüfen, ob vorliegend auf die Bezeichnung des Rechtsmittels abzustellen ist. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde bezüglich Inhalt und Form ergeben sich aus Artikel 52 Absatz 1 VwVG, wozu allein die blosse Bezeichnung des Rechtsmittels nicht gehört. Allfällig falsche Bezeichnung eines formgültig abgefassten Rechtsmittels schadet deshalb nicht.

Parteierklärungen sind nach dem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen, was sich auch daraus ergibt, weil die urteilende Instanz im Verwaltungsverfahren an die Parteianträge gebunden ist (vgl. Gygi, a.a.O., S. 50, 191). Auszugehen ist vorab von den Rechtsbegehren, weil sie Aufschluss geben, was die Parteien beabsichtigen. Die Rechtsbegehren geben an, welche Entscheidung die angerufene Instanz fällen soll.