1994 / 16 - 129

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer reiste mit Besuchervisum am 11. August 1990 in die Schweiz ein. Am 13. November 1990 heiratete er die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte K. T. Die Ehe wurde am 27. November 1991 geschieden.

Mit Verfügung der Fremdenpolizei des Kantons Z. vom 16. Dezember 1992 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, das Gebiet des Kantons zu verlassen. Gleichzeitig wurde das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) ersucht, die Wegweisungsverfügung des Kantons auf das ganze Gebiet der Schweiz auszudehnen. Am 7. Januar 1993 erhob der Beschwerdeführer beim Regierungsrat des Kantons Z. dagegen Rekurs. Am 9. Juni 1993 wies der Regierungsrat den Rekurs, soweit er darauf eintrat, ab, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. In Nachachtung des Regierungsratsentscheids wurde dem Beschwerdeführer von der kantonalen Fremdenpolizei mit Verfügung vom 28. Juni 1993 Frist gesetzt, das Gebiet des Kantons zu verlassen.

Mit Eingabe vom 30. Juni 1993 reichte der Beschwerdeführer beim BFF eine als "Gesuch um vorläufige Aufnahme" bezeichnete Eingabe ein. In den Rechtsbegehren wurde die angerufene Instanz unter anderem ersucht festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers unmöglich sei. 

Das BFF teilte dem Beschwerdeführer am 13. Juli 1993 mit, er sei nicht legitimiert, die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Ein entsprechender Antrag einer dafür zuständigen Behörde läge nicht vor. Mit Schreiben vom 11. August 1993 nimmt der Beschwerdeführer dazu Stellung. In der Eingabe vom 30. Juni 1993 habe er nicht die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt, sondern die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung, wobei die Gutheissung des Feststellungsbegehrens zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen würde. Auf das Feststellungsbegehren sei einzutreten. Würde das Bundesamt darauf nicht eintreten, sei eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung zu erlassen, welche wegen Rechtsverweigerung an eine höhere Instanz weitergezogen werden könnte.

Am 25. August 1993 teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit, dass es nicht Sache des Bundesamtes sondern der kantonalen Fremdenpolizei sei, die Unmöglichkeit des Vollzuges der vom Kanton angeordneten Verfügung festzustellen.